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6 StR 66/24 ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR66.24.0 KI-generiert

Effect of missing indictment on joint criminal liability and validity of aggregate prison sentences

Geschäftsnummer 6 StR 66/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Criminal Senate partially allowed the defendant's appeal, ordering the dismissal of the proceedings in one specific count for lack of jurisdiction, as that charge was not covered by the original indictment and no supplementary indictment was filed; this extension of procedural hindrance to the co-defendant did not affect the overall validity of the sentences, and the appellate court modified the convictions for numerous counts of child sexual abuse and child pornography offenses while rejecting the remaining appeal. The case involved a joint appeal against a trial court verdict imposing aggregate eight-year and nine-month prison sentences for multiple acts of sexual abuse against two stepchildren and the production and possession of child pornography, where the appellate review focused on substantive legal errors and procedural prerequisites for prosecution. The decisive legal basis comprised § 206a Abs. 1 StPO (discontinuance due to missing prosecution prerequisite/indictment scope), § 354 StPO (modification of conviction), and § 357 Satz 1 StPO (extending procedural hindrance to non-appealing co-defendants), alongside the assessment under § 337 Abs. 1 StPO that the removal of one three-year sentence did not jeopardize the aggregate prison terms.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 206a Abs. 1 StPO, § 354 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Effect of missing indictment on joint criminal liability and validity of aggregate prison sentences: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der beiden leiblichen, aber nicht gemeinsamen Kinder jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel der Angeklagten B. erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Strafverfolgung Besitz von Kinderpornografie Ausdehnung des Verfahrens sachliche Unzuständigkeit prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 601/86
Januar 1987 – 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239 mwN).
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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 2023 wird, auch soweit es den Mitangeklagten T. betrifft,

a) das Verfahren im Fall II.17 der Urteilsgründe eingestellt,

b) das Urteil dahin geändert, dass schuldig sind

aa) die Angeklagte B. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen sowie mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in neun Fällen und des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen,

bb) der Mitangeklagte T. der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und zum Herstellen kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Anstiftung zum Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in weiterer Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der beiden leiblichen, aber nicht gemeinsamen Kinder jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel der Angeklagten B. erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II.17 der Urteilsgründe ist das Verfahren einzustellen, weil eine Strafverfolgungsvoraussetzung nicht vorliegt (§ 206a Abs. 1 StPO). Nach den Feststellungen forderte die Angeklagte B. den Mitangeklagten T. über den Kommunikationsdienst WhatsApp auf, ihren seinerzeit fünf Jahre alten Sohn anal zu penetrieren, was T. daraufhin auch tat. Die Verurteilung wegen dieser Tat kann – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – nicht bestehen bleiben, weil sie von der Anklage nicht umfasst und eine Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist.

Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 StPO; die Einstellung ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, weil er von dem Verfahrenshindernis in gleicher Weise betroffen ist (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239 mwN).

2. Der Wegfall der für diese Tat festgesetzten Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren gefährdet den Bestand beider Gesamtfreiheitsstrafen nicht. Angesichts der verbleibenden 15 Freiheitsstrafen von einem Jahr bis drei Jahren und zehn Monaten, davon in fünf Fällen von über drei Jahren Dauer (Angeklagte B. ) beziehungsweise 23 Freiheitsstrafen von einem Jahr bis drei Jahre und zehn Monate, in vier Fällen von über drei Jahren Dauer (Angeklagter T. ) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die entfallende Strafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi