Scope of criminal attempt: Whether triggering a fire alarm via ignited handkerchief constitutes immediate commencement of aggravated bodily harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) modified the lower court's judgment, finding the defendant not guilty of attempted aggravated bodily harm in Case 8 but upholding the conviction for property damage, and reduced the individual fine for that count to the statutory minimum of five daily rates, thereby rejecting the remainder of the defendant's appeal. The dispute centered on whether the act of igniting a handkerchief inserted into a hotel fire alarm constituted an immediate attempt at aggravated bodily harm alongside the resulting property damage; the court held that the evidence did not support the finding of a direct attempt to harm persons, as the intent was limited to triggering the alarm. Relying on criminal law principles regarding the requirements for "immediate commencement" of an attempt and sentencing minima for property damage, the BGH excluded the more serious charge while preserving the lesser conviction, ensuring the total sentence remained unaffected by the numerous other concurrent offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Scope of criminal attempt: Whether triggering a fire alarm via ignited handkerchief constitutes immediate commencement of aggravated bodily harm: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. August 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe der Sachbeschädigung schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 1 Euro verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle 2 und 8 der Urteilsgründe), wegen Betruges in sechs Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen und Missbrauchs von Notrufen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch im Fall 8 kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte einer tateinheitlich begangenen versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte in einem Hotelflur ein in einen Brandmelder gestecktes Taschentuch entzündete, um den Brandalarm auszulösen. Er habe dabei eine in Konzentration und Menge erheblich auftretende Rauch- und Brandgasentwicklung billigend in Kauf genommen, wodurch Personen erheblich an der Gesundheit hätten geschädigt und verletzt werden können. Neben der rechtsfehlerfrei festgestellten Sachbeschädigung am Brandmelder lässt sich hier indessen allein mit dem Anzünden eines Taschentuchs auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kein tragfähig belegtes unmittelbares Ansetzen zur tateinheitlich versuchten gefährlichen Körperverletzung entnehmen. Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen hierzu möglich sind und ändert daher den Schuldspruch entsprechend.
Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die im Fall 8 ursprünglich verhängte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je einem Euro auf das für die verbleibende Sachbeschädigung vorgesehene Mindestmaß von fünf Tagessätzen zu je einem Euro herabgesetzt (§ 303 Abs. 1, § 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 StGB).
Die Abänderung lässt die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren von 30 bis 90 Tagessätzen reichenden Einzelgeldstrafen und der im Übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und fünf Monaten unberührt.
Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorsitzende Richterin amBundesgerichtshof Cirenerist wegen Urlaubs gehindert,zu unterschreiben.
Gericke
Köhler
Gericke
Resch
von Häfen