Dispute value in enforceability proceedings for arbitral awards based on invalid arbitration agreement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed a lower court's decision and ordered the dispute value for the legal complaint proceedings to be set at €200,000, thereby siding with the applicant whose objection (Gegenvorstellung) was successful. The case concerned the calculation of the dispute value in proceedings seeking the declaration of enforceability of arbitral awards, specifically where the application for enforceability had been previously deemed inadmissible due to an invalid arbitration agreement caused by impermissible rules for the composition of the arbitral tribunal. Ruling on the substantive issue, the court held that in such enforcement proceedings, the dispute value must correspond to the total value of the claims to be enforced (comprising payment claims of approximately €140,524 and €35,428 plus a disclosure claim), rather than applying the rule used for proceedings on the admissibility of arbitration (§ 1032 (2) ZPO), where the value is typically set at one-fifth of the principal's value; this standard one-fifth practice is not transferable to cases where the enforceability application is rejected due to the fundamental invalidity of the arbitration agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1032 Abs. 2 ZPO; Dispute value in enforceability proceedings for arbitral awards based on invalid arbitration agreement: Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16, WM 2017, 2271). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war, weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhte. Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
[TENOR]
In Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2017 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde auf 40.000 € festgesetzt.
Die gegen diese Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4).
Die Gegenvorstellung hat Erfolg. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. Nach Verbindung der Verfahren 26 Sch 6/16 und 26 Sch 9/16 beim Oberlandesgericht betraf das Verfahren Zahlungsansprüche in Höhe von 140.523,89 € aus dem "Teil-Schiedsurteil" vom 3. Februar 2016 und weiteren 35.427,50 € aus dem "Schiedsspruch" vom 18. Mai 2016 sowie einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin. Somit beträgt der Wert der Hauptsache unter Berücksichtigung des Auskunftsanspruchs 200.000 €.
Zwar beträgt der Wert in Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach ständiger Praxis des Senats ein Fünftel des Hauptsachewerts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 60/16, WM 2017, 2271). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wie im Streitfall unzulässig war, weil der Schiedsspruch auf einer wegen unzulässiger Regeln für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unwirksamen Schiedsvereinbarung beruhte. Das Interesse des Antragstellers entspricht auch in diesem Fall dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.
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