Admissibility of non-admission complaint in WEG voting principle dispute contingent on proof of economic interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiffs' complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the Landgericht Dortmund's appellate judgment in force, which upheld the lower court's determination that voting rights in the condominium association are based on co-ownership shares rather than a headcount system. The dispute concerned whether a 2007 owners' meeting validly changed the voting principle in a four-unit residential community, with the plaintiffs, as the countersuits' defendants, challenging the rejection of their revision. The court ruled that the complaint failed because the plaintiffs did not credibly demonstrate that the value of their legal interest in amending the decision exceeded the statutory threshold of €20,000 required for revision admissibility under § 26 No. 8 EGZPO; specifically, they failed to substantiate the market value of their units or the specific economic devaluation caused by the voting principle, despite noting that the change would allow opposing owners to outvote them.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1 ZPO, § 49a GKG; Admissibility of non-admission complaint in WEG voting principle dispute contingent on proof of economic interest: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus vier Einheiten, wobei die Kläger und die Beklagten zu 3 und 4 - jeweils gemeinschaftlich - Eigentümer je einer Einheit sind. Die beiden übrigen Einheiten stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten zu 1 und 2. Nach § 12 der Teilungserklärung aus dem Jahr 1963 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen.
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KI-generiertVolltext
Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Glaubhaftmachung der Wertminderung bei Änderung des Abstimmungsprinzips in der Wohnungseigentümergemeinschaft
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
[GRUENDE]
I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus vier Einheiten, wobei die Kläger und die Beklagten zu 3 und 4 - jeweils gemeinschaftlich - Eigentümer je einer Einheit sind. Die beiden übrigen Einheiten stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten zu 1 und 2. Nach § 12 der Teilungserklärung aus dem Jahr 1963 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen.
Die Parteien streiten noch darüber, ob in einer Eigentümerversammlung am 24. April 2007 wirksam auf das Kopfstimmrecht übergegangen wurde. Das Amtsgericht hat auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass sich das Stimmrecht außer bei Beschlüssen gemäß § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 2 WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt. Die Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens die vollständige Abweisung der Widerklage erreichen wollen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Interesses an der Feststellung, ob das Abstimmungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zukunft wirksam geändert worden ist, um das es hier geht, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse nach einer Minderung des Verkehrswertes der Wohneinheit oder einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird, bestimmt werden. Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 mwN).
2. Daran fehlt es. Die Kläger weisen lediglich auf die bestehenden Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft hin. Sie könnten bei einer Abstimmung nach Miteigentumsanteilen stets von den Beklagten zu 1 und 2 überstimmt werden, was zu einer nicht unerheblichen Wertminderung ihrer Wohneinheit führe. Welchen Verkehrswert ihre Wohneinheit hat und welche Minderung er in Abhängigkeit zu dem jeweiligen Abstimmungsprinzip erfährt, legen die Kläger ebenso wenig etwas dar wie Art und Umfang etwaiger sonstiger drohender konkreter wirtschaftlicher Nachteile.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG, der auch anzuwenden ist, wenn Rechtsmittelführer - wie hier - die (wider)beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2017 - V ZR 71/17, juris Rn. 3).
Schmidt-Räntsch
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Hamdorf