Striking of sentencing aggravation for rapid recidivism due to drug dependency in non-quantities of narcotics possession
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) overturned the sentencing portion of a lower court's judgment, upholding the conviction for unauthorized possession of narcotics in a non-quantity insignificant amount, and remanded the case to a different chamber of the Landgericht for new sentencing proceedings, while rejecting the remainder of the defendant's appeal. The dispute concerned whether the trial court erred in aggravating the sentence based on a high recidivism rate without accounting for the defendant's long-standing drug dependency. The BGH held that because the possession amount was consistent with personal consumption, the defendant's drug dependence significantly reduced the culpability of the rapid re-offending; consequently, the aggravating factor of recidivism could only be weighed to the extent of the defendant's diminished culpability, a principle not properly applied by the trial court despite its prior reduction of the sentencing framework under § 21 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Striking of sentencing aggravation for rapid recidivism due to drug dependency in non-quantities of narcotics possession: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafschärfende Berücksichtigung der hohen Rückfallgeschwindigkeit eines betäubungsmittelabhängigen Angeklagten
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Oktober 2019 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die hohe Rückfallgeschwindigkeit strafschärfend zum Nachteil des Angeklagten gewichtet, ohne dabei in seine diesbezügliche Wertung einzubeziehen, dass der Angeklagte seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängig ist. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Eine bestehende Abhängigkeit des Angeklagten von Betäubungsmitteln muss bei der Bewertung der Rückfallgeschwindigkeit maßgeblich ins Gewicht fallen, gerade wenn es – wie hier – nur um den Besitz von Betäubungsmitteln in einer Menge geht, die mit einem bloßen Eigenkonsum erklärbar sein kann. Denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln und damit auch der schnelle Rückfall mit einer einschlägigen Straftat sind dem Täter bei bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit – auch ohne Vorliegen konkreter Entzugserscheinungen oder Angst vor deren Auftreten (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 21 StGB BGH, Beschluss vom 22. November 2018 – 4 StR 347/18 Rn. 8 mwN) – in geringerem Maße vorwerfbar als ohne entsprechende Abhängigkeit, weil ein solcher Täter dem Tatanreiz suchtbedingt in besonderer Weise ausgesetzt ist und diesem daher schwerer widerstehen kann. Das Landgericht ist zwar mit Blick auf die massive Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten von einer geminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) ausgegangen und hat der Strafzumessung den deshalb nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Es hätte dem Angeklagten aber auch den Strafschärfungsgrund der Rückfallgeschwindigkeit nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld anlasten dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 – 5 StR 365/02 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. November 2014 ‒ 2 StR 132/14 Rn. 4).
In Anbetracht der hohen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler ausgewirkt hat.
Die Feststellungen bleiben bestehen, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).
Raum
Jäger
RiBGH Dr. Bär ist erkrankt unddeshalb an der Unterschriftsleistunggehindert.
Raum
Leplow
Pernice