Murder conviction: Conditional intent to kill and cover-up intent for fleeing police on wrong-way street at high speed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the Hamburg Regional Court's conviction for murder and ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings, including special costs arising from the adhesion proceedings and necessary expenses of the victims. The dispute centered on whether the defendant’s actions constituted murder under German law, specifically challenging the lower court's findings of conditional intent to kill (*Vorsatz*) and the aggravating factor of covering up a crime (*Verdeckungsabsicht*). The decisive legal analysis confirmed that the defendant’s deliberate act of driving into oncoming traffic at high speeds to escape police custody demonstrated a willingness to accept the high probability of fatal collisions, satisfying the requirement for conditional intent, and that the primary motive to escape rather than survive established the requisite intent to cover up the preceding offense, thereby sustaining the murder classification under § 211 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Murder conviction: Conditional intent to kill and cover-up intent for fleeing police on wrong-way street at high speed: The dispute centered on whether the defendant’s actions constituted murder under German law, specifically challenging the lower court's findings of conditional intent to kill (*Vorsatz*) and the aggravating factor of covering up a crime (*Verdeckungsabsicht*). The decisive legal analysis confirmed that the defendant’s deliberate act of driving into oncoming traffic at high speeds to escape police custody demonstrated a willingness to accept the high probability of fatal collisions, satisfying the requirement for conditional intent, and that the primary motive to escape rather than survive established the requisite intent to cover up the preceding offense, thereby sustaining the murder classification under § 211 StGB.
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KI-generiertCited in the dispositive as the legal basis for dismissing the revision as unfounded.
Volltext
Strafurteil wegen Mordes: Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes und Verdeckungsabsicht bei Flucht mit dem Kfz vor der Polizei und Fahrt auf die Gegenfahrbahn
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern sowie der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes:
Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten, als er absichtlich im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln getrennten innerstädtischen Straßen mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, bewusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten Y. kollidierte.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift steht der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verdeckungsabsicht nicht entgegen, dass das Schwurgericht „tatsachenalternativ“ ein Handeln des Angeklagten in suizidaler Absicht festgestellt hätte. Das Schwurgericht hat vielmehr „nicht klären“ können, ob „auch suizidale Gedanken mit motivgebend waren“; „im Ergebnis“ – so das Landgericht weiter – „war ihm die Chance auf ein Entkommen wichtiger als das sichere Überleben“; dies stellt das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht in Frage (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 68b). Daher kann der Senat offenlassen, ob auch die Voraussetzungen des vom Landgericht weiterhin angenommenen Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln erfüllt sind.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Quentin
Bartel