Limitation of value confiscation for drug proceeds to verified minimum quantity where judicial estimation lacks factual basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision reduced the defendant's conviction for value confiscation regarding proceeds of crime from €68,775 to €56,450, rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on the calculation of drug trafficking proceeds under § 73 Abs. 1 and § 73c StGB, where the lower court had estimated the value of gains from cocaine sales using an average of the determined price range, despite having already applied the principle in dubio pro reo to establish a minimum sales quantity of 787 grams for sentencing purposes. Relying on § 73d Abs. 2 StGB, the Court held that judicial estimation is only permissible when values cannot be determined with sufficient certainty or where determination requires disproportionate effort; because the trial court had already applied the doubt rule to fix the minimum quantity and specific sales prices were known, no reasonable basis existed for estimating a higher value, requiring the confiscation amount to align strictly with the verified minimum proceeds.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 69a Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73d Abs. 2 StGB, § 40 Abs. 3 StGB; Limitation of value confiscation for drug proceeds to verified minimum quantity where judicial estimation lacks factual basis: The dispute centered on the calculation of drug trafficking proceeds under § 73 Abs. 1 and § 73c StGB, where the lower court had estimated the value of gains from cocaine sales using an average of the determined price range, despite having already applied the principle in dubio pro reo to establish a minimum sales quantity of 787 grams for sentencing purposes. Relying on § 73d Abs. 2 StGB, the Court held that judicial estimation is only permissible when values cannot be determined with sufficient certainty or where determination requires disproportionate effort; because the trial court had already applied the doubt rule to fix the minimum quantity and specific sales prices were known, no reasonable basis existed for estimating a higher value, requiring the confiscation amount to align strictly with the verified minimum proceeds.
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KI-generiertCited in the dispositive to order the defendant to bear the costs of the legal remedy despite the partial success of the revision.
Volltext
Einziehung des Wertes von Taterträgen: Schätzung des Wertes des Erlangten aus Drogenhandel
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese Anordnung nur in Höhe von 56.450 € ergeht.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, Nötigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 18 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für immer angeordnet. Außerdem hat es einen Baseballschläger sowie einen PKW Daimler Benz E350 Bluetec eingezogen und in Höhe von 68.775 € die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch, zu den angeordneten Maßregeln gemäß § 64 und § 69a Abs. 1 StGB sowie zu der Einziehung des Tatmittels gemäß § 74 Abs. 1 StGB und des Tatobjekts gemäß § 21 Abs. 3 StVG keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung demgegenüber nur in Höhe von 56.450 € stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte "zwischen 787 und 1.092 Gramm Kokain" zu einem Gesamtverkaufspreis zwischen 56.450 € und 81.100 €. Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge des Rauschgifts im Rahmen der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung hat die Strafkammer - in dubio pro reo - eine Verkaufsmenge von 787 Gramm Kokain zugrunde gelegt. Das aus den Rauschgiftverkäufen Erlangte hat sie hingegen auf 68.775 € als Mittelwert der vorgenannten Geldbeträge geschätzt.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Werte, die für §§ 73 bis 73d StGB maßgebend sind, nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89, juris Rn. 5 f. mwN; Beschluss vom 27. Juni 2001 - 5 StR 181/01, NStZ-RR 2001, 327, 328; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73b Rn. 5; S/S-Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 40 Rn. 20; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73d Rn. 9). Mit Ergebnissen der Beweisaufnahme darf die Schätzung nicht im Widerspruch stehen (S/S-Stree, StGB, 27. Aufl., § 40 Rn. 20). Auch bei einer Schätzung hat sich das Tatgericht aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der maßgeblichen Umstände zu bilden, um die Festsetzung eines der Wirklichkeit nahekommenden Schätzwertes zu ermöglichen. Dabei ist für die Ermittlung der Tatsachengrundlagen der Schätzung - nicht dagegen für die Schätzung selbst - der Zweifelssatz anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89, juris Rn. 5 f. mwN; SSW-StGB/Claus, 4. Aufl., § 40 Rn. 16; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 40 Rn. 121 jeweils mwN). Die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, müssen festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil mitgeteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 2 BvR 67/15, NStZ-RR 2015, 335, 336 für § 40 Abs. 3 StGB).
Die Urteilsausführungen sind in ihrem Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass das Landgericht - anhand der Angaben des als Zeugen gehörten Käufers unter Anwendung des Zweifelssatzes - eine Handelsmenge von lediglich 787 Gramm Kokain festgestellt hat. Danach war in der vorliegenden Konstellation für eine Schätzung höherer Verkaufsmengen kein Raum; hierfür fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Da die Urteilsgründe die exakten Verkaufspreise des Rauschgifts mitteilen, lag auch insoweit keine Unsicherheit vor, welche die Möglichkeit einer Schätzung hätte eröffnen können. Angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war das Urteil daher im Ausspruch über die Einziehung eines Geldbetrages dahin zu ändern, dass diese Anordnung nur in Höhe von 56.450 € ergeht.
3. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Gericke
Wimmer
Berg
Hoch