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AnwZ (Brfg) 20/23 ECLI:DE:BGH:2024:220324BANWZ.BRFG.20.23.0 KI-generiert

Reinstatement barred for missed judicial deadline: § 60 VwGO inapplicable to court-set terms absent exceptional hearing rights

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 20/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) for Attorney Matters rejected the plaintiff's application for reinstatement to the previous legal status (*Wiedereinsetzung*) at his own expense, resulting in the defendant prevailing. The dispute concerned the revocation of the plaintiff's admission to the bar due to insolvency (*Vermögensverfall*), which the lower court upheld as admissible despite the BGH's prior findings regarding the inadmissibility of the appeal; the plaintiff sought relief for missing a judicial deadline to respond to specific warnings from the court. The decisive legal basis was § 60 Abs. 1 VwGO, which strictly applies only to missed statutory deadlines and does not extend by analogy to court-set deadlines unless exceptional circumstances requiring the enforcement of the right to be heard are present, a condition the court found not met given the plaintiff's receipt of multiple deadline extensions and the court's consideration of his final extension request.

Legislator-Regeste

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§ 60 Abs. 1 VwGO, § 60 VwGO, § 155 Abs. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO; Reinstatement barred for missed judicial deadline: § 60 VwGO inapplicable to court-set terms absent exceptional hearing rights: The dispute concerned the revocation of the plaintiff's admission to the bar due to insolvency (*Vermögensverfall*), which the lower court upheld as admissible despite the BGH's prior findings regarding the inadmissibility of the appeal; the plaintiff sought relief for missing a judicial deadline to respond to specific warnings from the court. The decisive legal basis was § 60 Abs. 1 VwGO, which strictly applies only to missed statutory deadlines and does not extend by analogy to court-set deadlines unless exceptional circumstances requiring the enforcement of the right to be heard are present, a condition the court found not met given the plaintiff's receipt of multiple deadline extensions and the court's consideration of his final extension request.

Schlagwörter

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Fristversäumnis ausserordentliche Umstände Anspruch auf rechtliches Gehör Prozessrecht Anwaltszulassung bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO

Cited in the costs decision as the basis for the cost allocation.

§ 155 Abs. 3 VwGO

Cited in the costs decision as the procedural basis for the cost allocation.

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Volltext

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme zu den mit den Verfügungen vom 12. Juni 2023 und vom 31. Juli 2023 erteilten Hinweisen des Senats wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2008 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. Februar 2023, dem Kläger zugestellt am 28. März 2023, als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. April 2023 Berufung gegen das Urteil eingelegt.

Mit Verfügungen vom 12. Juni 2023 und vom 31. Juli 2023 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die dem Kläger hierfür bis zum 28. August 2023 gesetzte Frist wurde - jeweils auf seinen Antrag - zweimal verlängert, zuletzt bis zum 8. November 2023. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 8. November 2023, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag um 21.41 Uhr, hat der Kläger stattdessen ein weiteres Mal beantragt, die Stellungnahmefrist zu verlängern.

Der Senat hat die Berufung mit dem Kläger am 24. Januar 2024 zugestelltem Beschluss vom 15. Dezember 2023 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsätzen vom 7. und 8. Februar 2024 begehrt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am 8. November 2023 abgelaufenen Frist.

II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. § 60 Abs. 1 VwGO gilt ausweislich seines Wortlauts nur für die Fälle der Versäumung einer gesetzlichen Frist. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger jedoch die Wiedereinsetzung in eine versäumte richterlich gesetzte Frist.

Eine entsprechende Anwendung des § 60 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht; sie ist nur dann möglich, wenn Sinn und Zweck des Wiedereinsetzungsrechts, nämlich die Durchsetzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dies verlangen. Diese Ausnahme ist jedoch auf atypische Fälle beschränkt (vgl. BVerwG, NJW 1994, 673, 674). Auch nach dem Vorbringen des Klägers spricht hier nichts für das Vorliegen eines solchen Falls.

Insbesondere ist dem Kläger in hinreichenden Maße rechtliches Gehör gewährt worden. Die Frist zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats wurde - jeweils auf Antrag des Klägers - mehrfach verlängert. Außerdem hat der Senat den mit Schriftsatz vom 8. November 2023 gestellten Antrag des Klägers auf nochmalige Verlängerung der Frist, der entgegen der im Schriftsatz vom 7. Februar 2024 geäußerten Annahme am 8. November 2023 - allerdings ohne die dort bezeichneten, nunmehr nachgereichten Anlagen - beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Dem Antrag ist jedoch ausweislich des Beschlusses vom 15. Dezember 2024 (dort S. 4 f.) nicht stattgegeben worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 3 VwGO.

Limperg

Liebert

Ettl

Lauer

Niggemeyer-Müller