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3 StR 63/18 ECLI:DE:BGH:2018:040418B3STR63.18.0 KI-generiert

Extended confiscation of drug trafficking proceeds requiring exhaustive proof of unlawful origin

Geschäftsnummer 3 StR 63/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure (BGH) partially allowed the defendant's appeal, setting aside the regional court's order for extended confiscation of 3,900 € in seized cash and remanding that specific portion of the case for a new hearing, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the seven-year imprisonment and the confiscation of value for the specific offenses. The dispute centered on whether the lower court had sufficiently established the causal link between the cash and illegal activities, where the defendant was convicted of armed drug trafficking and unlawful possession of firearms, but the cash was found in his residence rather than directly connected to the charged drug sales. The decisive legal basis is § 73a Abs. 1 StGB (extended confiscation of proceeds from illegal acts), which the BGH held was improperly applied because the lower court failed to demonstrate that it had exhausted all permissible evidence and gained an unrestricted conviction that the assets originated from unlawful acts not individually proven in the verdict, noting that this provision is subsidiary to § 73 StGB and requires a rigorous standard of proof.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73a StGB, § 73 StGB, § 73d StGB; Extended confiscation of drug trafficking proceeds requiring exhaustive proof of unlawful origin: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Schusswaffen und Munition sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von 3.900 € und die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 1.000 € angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz strafrechtliche Einziehung Beweismass Ertrag qualifizierter Betäubungsmittelhandel qualifizierte Geldwäscherei
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Volltext

Erweiterte Einziehung von Taterträgen nach erschöpfender Beweiserhebung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. September 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 3.900 € mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von zwei Schusswaffen und Munition sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung sichergestellten Bargelds in Höhe von 3.900 € und die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 1.000 € angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 3.900 € hält rechtlicher Überprüfung demgegenüber nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte am 4. November 2016 anderthalb Kilogramm Marihuana und am 4. Dezember 2016 vier Kilogramm Marihuana an den nichtrevidierenden Mitangeklagten B. . Bei einer Durchsuchung der 1-Zimmer-Wohnung des Angeklagten und einer von ihm genutzten Garage am 15. Dezember 2016 wurden insgesamt ca. 8.300 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 882 Gramm THC, zwei Revolver nebst zugehöriger Munition sowie in einer Tasche befindliches Bargeld in Höhe von 3.900 € aufgefunden.

Die Strafkammer hat die Einziehung des Bargelds auf § 73a Abs. 1 StGB gestützt und zur Begründung ausgeführt, sie gehe davon aus, "dass der Angeklagte das Geld aus anderen rechtswidrigen Taten als den hier angeklagten" erlangt habe. Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, worauf diese Annahme des Landgerichts gründet. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Die erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Angeklagten gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten (vgl. zu § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 372 f.). Die Vorschrift des § 73a StGB ist zudem gegenüber § 73 StGB subsidiär (vgl. zum Verhältnis von § 73d StGB aF zu § 73 StGB aF BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2). Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (BGH aaO). Die Neufassung der Bestimmungen durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat insoweit zu keiner sachlichen Änderung geführt (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 670 [Fn. 51] unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/9525, S. 66).

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