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2 StR 455/23 ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR455.23.0 KI-generiert

Forfeiture of proceeds of crime: joint and several liability of co-offender with co-disposal authority

Geschäftsnummer 2 StR 455/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court rejected the defendant’s appeal as unfounded but amended the operative part of the judgment to order the forfeiture of proceeds of crime in the amount of €1,605 with the defendant held liable as a joint debtor, while the defendant bore the costs of the appellate proceedings. The case involved a challenge to a lower court’s conviction for particularly serious robbery, aiding theft, and aiding attempted particularly serious robbery in concurrence with dangerous bodily harm, specifically targeting the scope of forfeiture liability. The appellate court applied § 354(1) of the Code of Criminal Procedure to correct the forfeiture ruling, determining that the defendant possessed co-disposal authority over the funds initially received by a separately prosecuted co-offender, thereby establishing joint and several liability for the specified amount.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1 StPO; Forfeiture of proceeds of crime: joint and several liability of co-offender with co-disposal authority: Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, dass der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 1.605 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst dem gesondert verfolgten W. zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

Schlagwörter

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Einziehung von Taterträgen Solidarhaftung Raub Strafprozessordnung Ertrag Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.605 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, der Beihilfe zum Diebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus seiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.605 € angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf insoweit der Korrektur, dass der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 1.605 € als Gesamtschuldner haftet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte insoweit Mitverfügungsgewalt an dem zunächst dem gesondert verfolgten W. zugeflossenen Betrag. Der Senat hat diesen Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt.

Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO).

Menges

Appl

Zeng

Grube

Schmidt