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2 StR 335/23 ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR335.23.0 KI-generiert

Extent of joint liability for confiscation of criminal proceeds under § 73c Sentence 1 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 335/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant’s appeal, modifying the lower court’s order to confiscate the value of criminal proceeds from €21,000 to €14,300 as a joint debtor, while upholding the remainder of the judgment including the total prison sentences and dismissing the further appeal. The case concerned a conviction for fraud in concurrence with impersonation of public authority, attempted fraud, resistance to enforcement officers, and bodily injury, where the defendant challenged the material law regarding the extent of his liability for the proceeds. The decisive legal basis was § 73c sentence 1 of the German Criminal Code, under which the defendant was found to be liable only as a joint debtor for the portion of the proceeds he transferred to accomplices in Turkey, rather than being fully liable for the entire amount individually.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Extent of joint liability for confiscation of criminal proceeds under § 73c Sentence 1 StGB: The case concerned a conviction for fraud in concurrence with impersonation of public authority, attempted fraud, resistance to enforcement officers, and bodily injury, where the defendant challenged the material law regarding the extent of his liability for the proceeds. The decisive legal basis was § 73c sentence 1 of the German Criminal Code, under which the defendant was found to be liable only as a joint debtor for the portion of the proceeds he transferred to accomplices in Turkey, rather than being fully liable for the entire amount individually.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Haftungsbegründung Strafurteil Haftungskonkurrenz Betrug versuchter Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to state that the further appeal is dismissed as unfounded.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to justify the allocation of legal costs to the appellant.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2022 dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.300 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. Juni 2019 verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Amtsanmaßung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten nur teilweise rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat übersehen, dass der Angeklagte hinsichtlich des im Fall II. 1. der Urteilsgründe erlangten Geldbetrages in Höhe von 21.000 Euro jedenfalls in Höhe von 14.300 Euro lediglich als Gesamtschuldner haftet; diesen Betrag überwies er im unmittelbaren Anschluss an die Tat nach Weisung der Mittäter auf unterschiedliche Konten in der Türkei.

Durch den unterbliebenen Ausspruch seiner (teilweisen) gesamtschuldnerischen Haftung ist er beschwert. Der Senat ändert den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.

3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Menges

Appl

Zeng

Grube

Lutz