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2 StR 65/24 ECLI:DE:BGH:2024:120324B2STR65.24.0 KI-generiert

Unlawful armed drug dealing: invalidity of value confiscation due to defendant’s waiver of secured proceeds

Geschäftsnummer 2 StR 65/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision as largely unfounded, upholding the lower court's conviction and two-year, four-month prison sentence, but ordered the rescission of the 3,300 Euro confiscation decision. The dispute arose from a criminal trial for armed illegal drug dealing, where the defendant challenged the General Revision of the Meiningen Regional Court's judgment, specifically targeting the ordering of value confiscation under extended confiscation statutes. The decisive legal basis was the doctrine that an order for the confiscation of the value of criminal proceeds under § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, and § 73c Abs. 1 StGB is invalid if the defendant has explicitly waived the surrender of secured funds deposited with the justice office, rendering the confiscation moot.

Legislator-Regeste

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§ 73c Abs. 1 StGB; Unlawful armed drug dealing: invalidity of value confiscation due to defendant’s waiver of secured proceeds: Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.300 Euro hat keinen Bestand, weil der Angeklagte auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und bei der Justizkasse eingezahlten Geldes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 12).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafurteil Streitwert Ertrag Einziehung unter internationalen Sanktionen qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 486/20
Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn.
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. Oktober 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 3.300 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung und zum Entfall der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB gestützte erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.300 Euro hat keinen Bestand, weil der Angeklagte auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und bei der Justizkasse eingezahlten Geldes verzichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 3 StR 486/20, juris Rn. 12).

Menges

Appl

Zeng

Grube

Schmidt