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1 StR 582/17 ECLI:DE:BGH:2018:070218B1STR582.17.0 KI-generiert

Total sentence burden in multiple aggregate sentences and requirement to offset disproportionate punishment from prior judicial severance

Geschäftsnummer 1 StR 582/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, vacating the lower court's sentences regarding the formation of total prison terms and remanding the case for retrial on sentencing, while rejecting the remaining appeals. The case involved a defendant convicted of drug possession and trafficking in non-trivial amounts across multiple episodes, where the Landgericht Bayreuth formed two separate total prison sentences—each incorporating previously imposed penalties—resulting in an aggregate of five years and four months of imprisonment. The appellate court found that the trial court committed a legal error by failing to assess and offset the disproportionate "total sentence burden" (Gesamtstrafenübel) arising from the mandatory formation of multiple total sentences due to the severance effect of a prior judgment; the court emphasized that when such structural effects create a disadvantageous aggregate punishment, the sentencing court must explicitly demonstrate that the total measure of punishment remains proportionate to guilt. Although the underlying factual findings and individual sentence calculations were upheld, the new tribunal must also examine whether a prior probation period faces revocation, ensuring the total prospective imprisonment remains balanced in accordance with Section 46 Paragraph 1 Sentence 2 of the Criminal Code.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; Total sentence burden in multiple aggregate sentences and requirement to offset disproportionate punishment from prior judicial severance: The case involved a defendant convicted of drug possession and trafficking in non-trivial amounts across multiple episodes, where the Landgericht Bayreuth formed two separate total prison sentences—each incorporating previously imposed penalties—resulting in an aggregate of five years and four months of imprisonment. The appellate court found that the trial court committed a legal error by failing to assess and offset the disproportionate "total sentence burden" (Gesamtstrafenübel) arising from the mandatory formation of multiple total sentences due to the severance effect of a prior judgment; the court emphasized that when such structural effects create a disadvantageous aggregate punishment, the sentencing court must explicitly demonstrate that the total measure of punishment remains proportionate to guilt. Although the underlying factual findings and individual sentence calculations were upheld, the new tribunal must also examine whether a prior probation period faces revocation, ensuring the total prospective imprisonment remains balanced in accordance with Section 46 Paragraph 1 Sentence 2 of the Criminal Code.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Gefängnisstrafe Strafzumessung wegen Drogenhandels Begriff der Entscheidung Revision des Strafurteils Abgangsgeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 227/17
Inadquacy of estimated THC content in drug trafficking sentencing and omission of § 73c StGB hardship assessment in forfeiture orders
4 StR 650/95
November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310 [313]; vom 24.
BGHSt 41, 310
November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310 [313]; vom 24.
4 StR 237/07
Juli 2007 - 4 StR 237/07, StV 2007, 632; vom 17.
4 StR 118/08
April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234 und vom 5.
1 StR 350/17
September 2017 - 1 StR 350/17).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the first order to classify the partial success of the revision, resulting in the partial vacatur of the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the second order to declare the remaining part of the revision unfounded and dismiss it.

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Volltext

Strafurteil: Nachteilsausgleich des Gesamtstrafenübels bei mehreren Gesamtstrafen

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 1. August 2017 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die von dem Landgericht vorgenommene Schätzung des Wirkstoffgehaltes des Betäubungsmittels ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zwar lässt sich den schriftlichen Urteilsgründen entnehmen, dass im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 8. November 2016 geringe Mengen Methamphetamin sichergestellt worden sind, sodass jedenfalls eine exakte Feststellung des Wirkstoffgehalts dieser Menge mithilfe eines Sachverständigengutachtens möglich gewesen wäre. Dem Grunde nach begegnet die unterbliebene Begutachtung rechtlichen Bedenken, denn wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann grundsätzlich auf eine nach den Umständen des Falles mögliche genaue Feststellung des Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 227/17, StV 2018, 22 mwN). Allerdings bedurfte es im vorliegenden Fall ausnahmsweise keiner Begutachtung des sichergestellten Betäubungsmittels, weil die von der Angeklagten begangenen Taten in den Zeiträumen April bis Oktober 2014 und November 2015 bis April 2016 der Sicherstellung zeitlich weit vorgelagert waren und das erheblich später sichergestellte Betäubungsmittel keinen verlässlichen Rückschluss auf die Qualität der Betäubungsmittel in den urteilsgegenständlichen Zeiträumen erlaubt.

2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben indes keinen Bestand.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für die Angeklagte nicht in den Blick genommen, das - infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Kulmbach vom 6. August 2015 - aus der obligatorischen Bildung von zwei Gesamtstrafen resultierte. Sofern die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Strafe zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen führt, muss das Gericht grundsätzlich einen sich daraus möglicherweise für die Angeklagte ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Hierzu muss es für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310 [313]; vom 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07, StV 2007, 632; vom 17. April 2008 - 4 StR 118/08, NStZ-RR 2008, 234 und vom 5. September 2017 - 1 StR 350/17). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, das bei einer Methamphetamingesamtmenge im zweistelligen Grammbereich gegen die Angeklagte einen Freiheitsentzug von insgesamt fünf Jahren und vier Monaten anordnet und keinerlei Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält, nicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Gesamtstrafen auf diesem Mangel beruht.

3. Weder die Einzelstrafen noch die der Zumessung der Gesamtstrafen zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) sind von dem Rechtsfehler betroffen, sodass sie bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann weitere, mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Das neue Tatgericht wird außerdem zu prüfen haben, ob der zuvor nicht inhaftierten Angeklagten darüber hinaus noch ein Widerruf der Bewährung der mit Urteil vom 17. Dezember 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten droht. Sollte dies der Fall sein, muss mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Täters zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), auch insoweit das Gesamtstrafübel bei Festsetzung der neuen Strafe(n) im Auge behalten werden. Es obliegt dem Tatgericht, bei der Straffestsetzung den Umstand zu berücksichtigen, dass wegen der neuerlichen Taten der Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist und die Angeklagte deshalb eine weitere Strafe zu verbüßen haben wird (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310 [314]; vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08 und vom 27. Januar 2010 - 5 StR 432/09, NJW 2010, 2677 [2678]; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12).

Graf

Radtke

Fischer

Bär

Hohoff