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4 StR 59/24 ECLI:DE:BGH:2024:240424B4STR59.24.0 KI-generiert

Effect of withdrawal of criminal appeal after appellate judgment rendered: late filing renders retraction ineffective

Geschäftsnummer 4 StR 59/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (4th Criminal Senate) declared the defendant’s withdrawal of his appeal inadmissible, thereby confirming the finality of the court's prior order which had partially quashed the lower court's judgment and remanded the case. The dispute centered on whether a withdrawal of an appeal filed with the regional court after the case files had already been transferred to the higher court remained effective following the issuance of the appellate decision. The court ruled that the withdrawal was ineffective because it was submitted to the competent appellate court only after the Senate's decision had already been issued and entered its proceedings; consequently, the appellate judgment had already produced partial legal force, rendering the subsequent withdrawal null and void under procedural law governing the finality of appellate decisions and jurisdiction over case withdrawals.

Legislator-Regeste

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Effect of withdrawal of criminal appeal after appellate judgment rendered: late filing renders retraction ineffective: Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist erst am 10. April 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. August 2023 bereits mit Beschluss vom 12. März 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision zugunsten des Angeklagten im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor Eingang der Rücknahmeerklärung in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Wirkungen des Urteils verspätete Eingabe Strafakten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Auslegung des Rechts

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revision in Strafsachen: Unbeachtlichkeit der Zurücknahme der durch den Angeklagten eingelegten Revision

[TENOR]

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

1. Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist erst am 10. April 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. August 2023 bereits mit Beschluss vom 12. März 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision zugunsten des Angeklagten im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor Eingang der Rücknahmeerklärung in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die gegenüber dem Landgericht am 20. Februar 2024 erklärte Zurücknahme ist unbeachtlich, denn die Sache war zu diesem Zeitpunkt nach dem Eingang der Akten bereits beim Bundesgerichtshof anhängig. Nur dieser war daher für die Entgegennahme von Erklärungen über die Revision zuständig (vgl. Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 347 Rn. 10 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 347 Rn. 6). Der Senatsbeschluss ist somit – auch wenn der vom Verteidiger beanstandete „Fehler in der Weiterleitung“ nicht in die Sphäre des Angeklagten fällt – unabänderlich. Denn die Revisionsentscheidung hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils teilweise unmittelbar herbeigeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 1 StR 47/23 Rn. 2; Beschluss vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 Rn. 3).

Quentin

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