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1 StR 434/23 ECLI:DE:BGH:2024:170424B1STR434.23.0 KI-generiert

Confiscation of value of criminal proceeds from non-offender: admissibility of limitation of review scope to resolve ambiguous calculation of retained social security contributions

Geschäftsnummer 1 StR 434/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) largely upheld the Regional Court of Munich II's order for the confiscation of the value of criminal proceeds from a non-offender party, reducing the total amount only slightly due to procedural limitations regarding specific calculation errors, while the non-offender prevailed in the minor portion of the dispute. The case involved a challenge to the confiscation of retained social security contributions under § 266a StGB for the period between April 2015 and 2018, where the appellant contested the calculation's comprehensibility for a specific subset of employees (Cases 36–42) rather than the underlying liability. Applying §§ 421 Abs. 1 Nr. 3 and 349 StPO, the court limited the scope of review to resolve the ambiguity in the calculation for the contested employee group, resulting in a final confiscation order of €287,537.59, and dismissed the remainder of the revision as unfounded while imposing the costs of the legal remedy on the appellant.

Legislator-Regeste

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§ 266a StGB, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Confiscation of value of criminal proceeds from non-offender: admissibility of limitation of review scope to resolve ambiguous calculation of retained social security contributions: Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der im Tatzeitraum von April 2015 bis 2018 durch den Angeklagten vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) mit einem Betrag von 291.979,56 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, erzielt nach einer Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung sozialversicherungsrechtliche Haftung Beitragsberechnung nicht beteiligter Dritter Revision eines Entscheids Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Dezember 2022 wird in Höhe von 4.441,97 € (Fälle 36 bis 42 der Urteilsgründe) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen; damit ist gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 287.537,59 € angeordnet.

2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der im Tatzeitraum von April 2015 bis 2018 durch den Angeklagten vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) mit einem Betrag von 291.979,56 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision der Einziehungsbeteiligten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, erzielt nach einer Beschränkung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschränkung trägt den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift geäußerten Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Berechnungsdarstellung, soweit es den Arbeitnehmer T. betrifft (UA S. 96 f.; Fälle 36 bis 42 der Urteilsgründe), Rechnung. Anders als vom Generalbundesanwalt zunächst erwogen, erscheint es sehr fraglich, ob diese Unwägbarkeiten mit zugunsten der Einziehungsbeteiligten – infolge eines nicht beschwerenden großzügig bemessenen Sicherheitsabschlags – nicht ausgeurteilten Sozialversicherungsbeiträgen ausgeglichen werden können, die auf unbekannt gebliebene Beschäftigte entfallen könnten. Die insoweit ausgeurteilten Beiträge sind indes – rechtsfehlerfrei – Gegenstand anderer Fälle. Diese Frage kann infolge der Einziehungsbeschränkung offenbleiben.

Fischer

Wimmer

Bär

Leplow

Welnhofer-Zeitler