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1 StR 612/19 ECLI:DE:BGH:2020:120220B1STR612.19.0 KI-generiert

Sufficiency of judicial reasoning when convicting solely on sole-witness testimony and failing to reconcile rejected charges for suggestive influence

Geschäftsnummer 1 StR 612/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Division (1st Senate) allowed the defendant's appeal, set aside the Landgericht Offenburg’s conviction of six months’ imprisonment suspended on probation for the sexual abuse of a ward, and remanded the case for a new trial, resulting in a procedural win for the defendant. The dispute centered on whether the lower court adequately substantiated its guilt finding in an "accusation against accusation" scenario where the only incriminating evidence was the victim's testimony regarding an intimate shaving incident, while the court had acquitted the defendant on a separate charge of touching, finding that victim’s account there to be potentially suggestively influenced. The decisive legal basis was the requirement that trial courts must expressly demonstrate their reasoning for accepting a sole accuser’s testimony, specifically when they have previously rejected other allegations by the same witness due to potential suggestive influences; the court held that the judgment was legally defective because it contained unexplained contradictions with expert psychiatric evidence and failed to clearly distinguish and address why suggestive influence was excluded in the charged incident despite acknowledging its possibility in the acquitted one.

Legislator-Regeste

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Sufficiency of judicial reasoning when convicting solely on sole-witness testimony and failing to reconcile rejected charges for suggestive influence: Nach den Feststellungen des Landgerichts rasierte der Angeklagte seine minderjährige Tochter zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 19. Oktober 2008, an welchem die Geschädigte ihr 14. Lebensjahr vollendet hatte, im Intimbereich mit einem Handrasierer im Badezimmer der ehelichen Wohnung; seine Ehefrau und die Mutter der L. D. , die sich vom Angeklagten im Mai 2015 trennte, war nicht zugegen. Der Angeklagte spiegelte seiner Tochter wahrheitswidrig vor, die Mutter sei mit der Rasur einverstanden.

Schlagwörter

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Glaubwürdigkeit von Zeugen psychiatrische Beweismittel Begründungsdichte sexueller Missbrauch Prozessrecht strafrechtliche Anklage
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Volltext

Anforderungen an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung bei Feststellungen zum Tatgeschehen ausschließlich aufgrund einer Belastungszeugin

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 8. August 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; von einem weiteren Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts rasierte der Angeklagte seine minderjährige Tochter zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 19. Oktober 2008, an welchem die Geschädigte ihr 14. Lebensjahr vollendet hatte, im Intimbereich mit einem Handrasierer im Badezimmer der ehelichen Wohnung; seine Ehefrau und die Mutter der L. D. , die sich vom Angeklagten im Mai 2015 trennte, war nicht zugegen. Der Angeklagte spiegelte seiner Tochter wahrheitswidrig vor, die Mutter sei mit der Rasur einverstanden.

II. 1. Die Beweiswürdigung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Allerdings bestehen besondere Anforderungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht - wie hier - seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben des Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben des einzigen Belastungszeugen folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn der Belastungszeuge weitere erzwungene Sexualhandlungen behauptet, von denen sich der Tatrichter nicht zu überzeugen vermag (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13 Rn. 14; vom 12. Dezember 2012 - 5 StR 544/12 Rn. 5 und vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 Rn. 14 f., BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschlüsse vom 24. Januar 2018 - 5 StR 457/17 Rn. 3 f.; vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13 Rn. 10 und vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97 Rn. 5, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13).

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht.

aa) Bedenken begegnet die Beweiswürdigung bereits deswegen, weil sie nicht frei von Unklarheiten und Widersprüchen ist. So hat das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Aussage der Tochter maßgeblich auf die Erwägung gestützt (UA S. 21), sie habe Einzelheiten zum Geschehen ergänzen können, ohne sich im Vergleich zu vorherigen Aussagen zu widersprechen. Um welche Einzelheiten es sich bei dem vom Umfang her leicht fasslichen Geschehen gehandelt haben soll, wird bereits nicht mitgeteilt. Die als "markant" bezeichneten Details (Beschreibung des Intimbereichs durch den Angeklagten, Durchführen einer Intimrasur und Einverständnis der Mutter) hatte die Nebenklägerin bereits u.a. in ihrer polizeilichen Vernehmung und gegenüber der Sachverständigen benannt. Zudem widerspricht diese Begründung der Einschätzung der Sachverständigen, derer sich das Landgericht angeschlossen hat (UA S. 16). Nach den Angaben der Psychologin soll die knappe Schilderung des Vorfalls gegen eine Falschaussage sprechen. Von ihren kognitiven Fähigkeiten her hätte die Geschädigte den Sachverhalt weiter ausschmücken können, um den Angeklagten zu belasten. Dieser Widerspruch bleibt ungeklärt.

bb) Jedenfalls ist die Beweisführung aber deswegen durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die Beweiswürdigung, die dem Teilfreispruch zugrunde liegt, nicht erkennbar in seine Beweiswürdigung zum Verurteilungsfall einbezogen hat. In dem dem Freispruch zugrundeliegenden Fall ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, seiner Tochter im Kindesalter in die Schlafanzugshose gegriffen und ʺim Intimbereich manipuliert" zu haben. Insoweit wertet das Gericht die Aussage der Tochter als "wenig plastisch"; wegen des langen Zeitablaufs und des Alters der Nebenklägerin könne insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Aussage "unter suggestiven Einflüssen" entstanden sei. Angesichts der besonderen Anforderungen an die ʺAussage-gegen-Aussage Konstellation" hätte dieser Fall vom Verurteilungsfall abgegrenzt und genau dargelegt werden müssen, warum im Verurteilungsfall eine suggestive Beeinflussung auszuschließen ist. Denn das Tatgericht hat eine solche offensichtlich für möglich gehalten. Dann hätte es einer Auseinandersetzung damit im Verurteilungsfall bedurft, zumal es nach Einschätzung des Landgerichts angesichts des Alters der Nebenklägerin (20 Jahre alt) zum Zeitpunkt der Offenbarung der Übergriffe gegenüber ihrer Mutter einer "massiven Beeinflussung" bedurft hätte. Dieser Gesichtspunkt gilt indes gleichermaßen für beide Vorwürfe.

2. Die Sache bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung.

Raum

Cirener

Bär

Leplow

Pernice