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5 StR 499/18 ECLI:DE:BGH:2019:100119B5STR499.18.0 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against corporate participant due to failure to expressly include entity in initial filing before deadline expiry

Geschäftsnummer 5 StR 499/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the Public Prosecutor's appeal as inadmissible regarding the co-participating legal entity, ordering the prosecutor to bear the costs of the proceedings and the entity's necessary expenses. In a criminal case involving charges of accepting and granting advantages, where the regional court convicted one defendant, acquitted two others, and refused to impose a corporate fine on the participating entity, the prosecutor appealed the judgment. The court ruled that the initial notice of appeal, filed within the statutory deadline, explicitly named only the individual defendants and omitted the corporate entity, thereby failing to validly extend the appeal to the entity. Under procedural law, an appeal cannot be expanded to additional parties after the filing deadline has passed; the scope of the appeal must be clearly identifiable from the notice of appeal itself at the time of filing to prevent bypassing the statutory period for challenges.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of criminal appeal against corporate participant due to failure to expressly include entity in initial filing before deadline expiry: Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft ist auszuschließen. Die Nebenbeteiligte ist in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als „Nebenbeteiligte“ oder „Beteiligte“ und nicht etwa als „Angeklagte“ bezeichnet worden. In der Rechtsmitteleinlegung wird sie auch nicht an anderer Stelle wie etwa im Rubrum genannt. Bei der Frage, ob und inwieweit eine Erklärung der Auslegung oder Umdeutung zugänglich ist, sind auch die – hier ohne weiteres zu unterstellenden – Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. MüKo-StPO/Allgayer, § 300 Rn. 9 mwN). Danach ist der verkörperte Erklärungswille ausschließlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die drei Angeklagten gerichtet.

Schlagwörter

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Ablauf der gesetzlichen Frist juristische Person öffentliche Auskündigung gesetzliches Verbot prozessleitende Verfügungen E-Justice
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Volltext

Revision im Strafverfahren: Erweiterung auf andere Verfahrensbeteiligte nach Ablauf der Einlegungsfrist

[TENOR]

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2018 wird bezüglich der Nebenbeteiligten als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe verurteilt und die Mitangeklagten S. und N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freigesprochen. Die Anordnung einer Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte hat die Strafkammer abgelehnt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, soweit sie die Nebenbeteiligte betrifft. Nach der Revisionsbegründung geht die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch gegen die Nichtanordnung einer Unternehmensgeldbuße gegen die Nebenbeteiligte vor. Insoweit fehlt es aber an einer wirksamen Revisionseinlegung.

Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 hat folgenden Wortlaut: „In der Strafsache gegen Z. , S. und N. lege ich gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 bzgl. aller Angeklagten Revision ein.“ Damit ist das Urteil bezüglich der Nebenbeteiligten nicht angegriffen.

Eine versehentliche Falschbezeichnung der Staatsanwaltschaft ist auszuschließen. Die Nebenbeteiligte ist in Anklageschrift und Urteil ausdrücklich als „Nebenbeteiligte“ oder „Beteiligte“ und nicht etwa als „Angeklagte“ bezeichnet worden. In der Rechtsmitteleinlegung wird sie auch nicht an anderer Stelle wie etwa im Rubrum genannt. Bei der Frage, ob und inwieweit eine Erklärung der Auslegung oder Umdeutung zugänglich ist, sind auch die – hier ohne weiteres zu unterstellenden – Rechtskenntnisse des Erklärenden beachtlich (vgl. MüKo-StPO/Allgayer, § 300 Rn. 9 mwN). Danach ist der verkörperte Erklärungswille ausschließlich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die drei Angeklagten gerichtet.

Nach Ablauf der Einlegungsfrist kann eine Revision nicht auf eine weitere Verfahrensbeteiligte erweitert werden. Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich innerhalb der Einlegungsfrist bereits eindeutig aus der Anfechtungserklärung selbst ergeben, auf welche Beteiligte und welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht, da anderenfalls die Anfechtungsfrist unterlaufen würde (vgl. auch LR/Jesse, 26. Aufl., § 300 Rn. 8 mwN).

Es kommt deshalb nicht mehr auf die Frage an, ob angesichts des inzwischen rechtskräftigen Freispruchs des früheren Mitangeklagten N. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung der bisherige Anknüpfungspunkt der Unternehmensgeldbuße nach in dieser Form eröffneter Anklage – strafbare Pflichtverletzung von N. in seiner Eigenschaft als Prokurist der Nebenbeteiligten gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG – einfach ausgetauscht und nunmehr ohne weiteres gemäß der Revisionsbegründung auf ein Fehlverhalten des Angeklagten S. als Betriebsleiter oder des Geschäftsführers der Nebenbeteiligten abgestellt werden kann (vgl. auch KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl., § 30 Rn. 206).

Mutzbauer

Sander

König

RiBGH Dr. Berger istinfolge Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.

Mosbacher

Mutzbauer