Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 63/24 ECLI:DE:BGH:2024:180324B5STR63.24.0 KI-generiert

Defect in evidentiary assessment regarding consistency of victim's testimony in sexual abuse case

Geschäftsnummer 5 StR 63/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) reversed the Landgericht Berlin's conviction and remanded the case for a new trial, finding that the defendant's appeal on the merits was successful. The dispute involved a sexual abuse prosecution against a guardian who was convicted of rape and sexual abuse of his minor niece in multiple instances, with the lower court relying primarily on the victim's testimony in an "against-the-word" configuration where the defendant remained silent. The reversal was driven by a defect in the evidentiary assessment regarding the consistency check (*Konstanzprüfung*) of the victim's statements; specifically, the lower court noted discrepancies between the victim's police and trial testimonies but failed to discuss her earlier statements made before the investigating judge to adequately contextualize her memory retention over a two-year period, rendering the court's justification for disregarding the inconsistencies legally insufficient.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO; Defect in evidentiary assessment regarding consistency of victim's testimony in sexual abuse case: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und wegen sexuellen Übergriffs in vier weiteren Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
Einvernahme des Opfers Vergewaltigung Strafverfolgung Beweiswürdigung widersprüchliche Vorbringen zur Verfolgung berechtigte Zweifel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Sexualdelikten: Konstanzprüfung der Aussage des Geschädigten in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und wegen sexuellen Übergriffs in vier weiteren Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte und vergewaltigte der Angeklagte seine am 19. März 2005 geborene Nichte zwischen dem Sommer 2018 und dem 4. September 2021 mehrfach. Die erste Tat beging er in einer gemeinsam bewohnten Flüchtlingsunterkunft; die weiteren zehn abgeurteilten Übergriffe verübte der Angeklagte, nachdem er eine Wohnung bezogen und das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Am 12. September 2021 vertraute sich das Mädchen Personen aus seinem Umfeld an und zog in eine Schutzunterkunft. Das Landgericht hat sich „zuvörderst“ aufgrund der Aussage der Geschädigten von der Täterschaft des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten überzeugt.

2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. November 2021 – 5 StR 127/21 Rn. 11 mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist bei der erforderlichen Konstanzprüfung der Aussage der Geschädigten Lücken auf.

a) Die Strafkammer hat bei einem Abgleich ihrer Aussage in der Hauptverhandlung mit ihren früheren Angaben festgestellt, dass sie „sowohl im Rahmen der richterlichen Vernehmung als auch in der mit ihr im Ermittlungsverfahren durchgeführten polizeilichen Vernehmung im Wesentlichen konstant“ ausgesagt habe. „In der Gesamtschau der Aussagen“ seien ihre Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 11. März 2022 jedoch „in einigen Punkten umfassender und detailreicher“ gewesen. Entsprechende, auch das Kerngeschehen betreffende Abweichungen hat die Strafkammer sodann für vier der abgeurteilten Taten aufgezeigt. Das Landgericht hat diese Abweichungen als eine „Abnahme der Erinnerungsleistung der Zeugin“ angesehen, die angesichts des Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren erklärlich sei und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche. Welche Angaben die Geschädigte insofern bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung gemacht hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

b) Ob die Bewertung des Landgerichts tragfähig ist, vermag der Senat anhand der Urteilsgründe nicht zu prüfen. Angesichts der vom Landgericht selbst konstatierten Abweichungen hätte es hierzu einer Erörterung der Entwicklung der Aussage der Zeugin unter Einschluss ihrer Angaben gegenüber dem Ermittlungsrichter und damit ihrer seinerzeitigen Erinnerungsleistung bedurft. Das Urteil verhält sich indes weder zum Zeitpunkt noch zum Inhalt dieser Vernehmung.

c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch in den übrigen, von der Nebenklägerin konstant geschilderten Fällen, bei denen es für sich genommen hier keiner vertieften Darstellung ihrer früheren Aussagen bedurft hätte. Da die Nebenklägerin aber auch für diese Tatvorwürfe das zentrale Beweismittel ist, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich eine abweichende Bewertung von Teilen ihrer Aussage auf die Beweiswürdigung auch in diesen Fällen ausgewirkt hätte.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen