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2 StR 48/17 ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR48.17.0 KI-generiert

Theft: Natural unit of conduct when shifting theft intent between vehicles during a single criminal act

Geschäftsnummer 2 StR 48/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially allowed the defendant's appeal, modifying the conviction to theft in concurrence with property damage in three cases instead of including a separate count for attempted theft, and removed the associated one-year and six-month sentence, while upholding the total prison sentence of two years and ten months and leaving the defendant to bear the costs. The dispute centered on whether the defendant's attempted theft of a tractor and completed theft of a wheel loader constituted a single natural unit of conduct or separate offenses, given that both vehicles were on the same premises and the acts were driven by a unified intent to acquire a vehicle for a subsequent ATM theft. The court determined that the actions formed a "natural unit of conduct" due to the immediate spatial and temporal connection and a single willful decision, applying the doctrine that a shift in the specific object of theft within a unified criminal plan does not create a separate offense, thereby rejecting the lower court's finding of real concurrence.

Legislator-Regeste

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§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 265 StPO, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB, § 303 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB; Theft: Natural unit of conduct when shifting theft intent between vehicles during a single criminal act: Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da der Angeklagte sich nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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versuchter Diebstahl strafbares Verhalten unbewegliches Vermögen qualifizierter Diebstahl Art der Zuwiderhandlung Einziehung des Motorfahrzeugs
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Volltext

Diebstahl: Natürliche Handlungseinheit bei der Wegnahme mehrerer Sachen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 2. September 2016

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die wegen der Tat zu Ziffer 37 der Anklageschrift verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge führt zur Abänderung des Schuldspruchs im Fall 37 der Anklageschrift und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe.

1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte im Fall 37 der Anklageschrift wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt wurde.

Die Wertung des Landgerichts, es handele sich hierbei um eine selbständige, mit dem anschließenden Fall 38 realkonkurrierende Tat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das den Fällen 37 und 38 zugrundeliegende Tatgeschehen bildet vielmehr eine natürliche Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer Willensentschließung beruhen (BGH, Beschluss vom 14. September 2010 – 4 StR 422/10, NStZ-RR 2010, 375).

So liegt es hier. Der versuchte Diebstahl des Ackerschleppers (Fall 37) und der vollendete Diebstahl des Radladers (Fall 38) stellen sich insgesamt als zeitlich wie örtlich eng zusammenhängendes und von einem einheitlichen Diebstahlsvorsatz getragenes Geschehen dar. Die Fahrzeuge hatten zwar unterschiedliche Eigentümer, befanden sich jedoch auf demselben Gelände. Zur Wegnahme der Fahrzeugschlüssel brachen der Angeklagte und der Mitangeklagte H. jeweils in dasselbe, von den Fahrzeugeigentümern gemeinsam genutzte Gebäude – wenn auch in unterschiedliche Räume – ein. Vor allem aber war das Tatgeschehen nach den Feststellungen von vornherein darauf ausgerichtet, sich ein für den anschließenden Diebstahl des Geldautomaten (Fall 39) benötigtes Fahrzeug zu beschaffen. Der Wegnahmevorsatz, der zunächst auf den Ackerschlepper gerichtet war, verlagerte sich, nachdem der Angeklagte die fehlende Betankung erkannt hatte, sodann auf den Radlader. In Anbetracht dessen ist auch nicht von Tateinheit zwischen versuchtem und vollendetem Diebstahl auszugehen. Wenn sich der Diebstahlsvorsatz im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatobjekts verengt, erweitert oder sonst ändert, ist der Tatbestand insgesamt nur einmal erfüllt (Senat, Beschluss vom 14. März 1969 – 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351). So liegt bei der Wegnahme mehrerer Sachen eines oder verschiedener Eigentümer während der Tatausführung regelmäßig ein einheitlicher Diebstahl vor; dasselbe gilt, wenn – wie hier – nur eine Sache weggenommen und die Wegnahme weiterer Sachen versucht wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 5 StR 187/09, NStZ-RR 2009, 279).

Die erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da der Angeklagte sich nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Soweit der Angeklagte in den Fällen 36, 38 und 39 der Anklageschrift wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt wurde, hält der Schuldspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Bei vollendetem Diebstahl (in besonders schwerem Fall) wegen Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB oder § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) und tritt nicht im Wege der Konsumtion zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481/17, juris Rn. 16).

3. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Trotz des Wegfalls der im Fall 37 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von einmal zwei Jahren und zweimal einem Jahr Freiheitsstrafe sowie mit Blick auf den insgesamt unveränderten Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht unter diesen Umständen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt