Admission of appeal for review of corporate lawyer qualification under § 46 Abs. 2 BRAO and violation of right to be heard due to uninvited party in lower court hearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice admitted the appellant’s appeal for legal review, ruling that the lower court’s judgment annulling the admission of a corporate lawyer must be re-examined in the appeal proceedings. The dispute concerned whether an attorney appointed as managing director of a limited liability company qualified for admission as a corporate lawyer, which the Regional Attorney Court had approved by classifying the mandate as an employment relationship under the relevant professional regulation, a decision challenged by the opposing party. The Supreme Court ordered the admission of the appeal based on a violation of the right to be heard, as the lower court conducted a hearing without summoning the appellant, and also due to fundamental significance and serious doubts regarding the lower court’s classification of a managing director’s contract as an employment contract rather than a free service contract under the German Federal Lawyers Act (§ 46 Abs. 2 BRAO).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO; Admission of appeal for review of corporate lawyer qualification under § 46 Abs. 2 BRAO and violation of right to be heard due to uninvited party in lower court hearing: Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass mindestens ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; hierzu unter 1.). Die Klägerin macht zudem mit Erfolg das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend (hierzu unter 2.).
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KI-generiertVolltext
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Februar 2023 zugelassen.
[GRUENDE]
I. Die Beigeladene ist seit 1994 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der D. Gesellschaft mbH (im Folgenden: D. GmbH) vom 1. Dezember 2020 wurde sie zur Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bestellt. Dort ist sie seither auf Grundlage eines mit "GmbH-Geschäftsführer-Vertrag" überschriebenen, am 3. Dezember 2020 geschlossenen Vertrags tätig.
Mit am 5. Januar 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Beigeladene für diese Tätigkeit ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Die Beklagte ließ die Beigeladene mit Bescheid vom 24. August 2021 als Syndikusrechtsanwältin zu. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen will.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gemäß § 46a Abs. 1, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO seien erfüllt. Das Geschäftsführerdienstverhältnis könne insbesondere als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO qualifiziert werden.
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass mindestens ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; hierzu unter 1.). Die Klägerin macht zudem mit Erfolg das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend (hierzu unter 2.).
1. Zutreffend beruft sich die Klägerin darauf, dass der Anwaltsgerichtshof ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem er sie nicht zur mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2023 geladen, diese sodann in ihrer Abwesenheit durchgeführt und auf Grundlage der Verhandlung das angefochtene Urteil verkündet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 93/04, juris Rn. 3). Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin in ihrer Begründung des Zulassungsantrags wird durch den Inhalt der erstinstanzlichen Akte bestätigt. Hiernach wurden zwar die Beklagte und die Beigeladene zur mündlichen Verhandlung geladen, nicht jedoch die Klägerin.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Da die Klägerin nicht nur eine unzureichende Aufklärung des dem Gericht unterbereiteten Prozessstoffs, sondern die verfahrensfehlerhafte Verhinderung ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rügt, ist von ihr kein hypothetischer Sachvortrag dazu zu verlangen, was sie gegebenenfalls vorgetragen hätte, wenn sie hätte teilnehmen können (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. August 2023 - AnwZ (Brfg) 7/23, juris Rn. 17; vom 18. Mai 2020 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 18; jeweils mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Berufung bereits wegen dieses Verfahrensverstoßes zuzulassen ist, kann offenbleiben, ob die Berufung auch auf Grund der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen wäre.
2. Mit Erfolg beruft sich die Klägerin darüber hinaus auf das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin macht unter Verweis auf diese Zulassungsgründe unter anderem geltend, das Urteil sei deshalb unzutreffend, weil die Beigeladene für ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der D. GmbH nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden könne, da das Dienstverhältnis eines Geschäftsführers einer GmbH kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 46 Abs. 2, 3 BRAO sei. Über die vom Senat bislang nicht entschiedene Frage, ob die Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers schon deshalb zu versagen ist, weil sein Anstellungsverhältnis kein Arbeitsvertrag, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichteter freier Dienstvertrags ist (vgl. Senat, Urteile vom 13. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 21/21, NJW-RR 2022, 1354 Rn. 28; vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8; Beschluss vom 25. Oktober 2021 - AnwZ (Brfg) 37/20, NZG 2022, 286 Rn. 17), ist im Berufungsverfahren zu entscheiden.
III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
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