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III ZA 6/17 ECLI:DE:BGH:2017:200417BIIIZA6.17.0 KI-generiert

Rejection of compensation for undue procedural delay without pending court proceedings

Geschäftsnummer III ZA 6/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the applicant’s objection to lack of hearing and rejected his renewed application for legal aid, placing the applicant in a position where further submissions would not be processed. The dispute involved an application for compensation for undue delay in judicial proceedings under §§ 198 ff. German Code of Judicial Organization (GVG) in connection with the Patent Act, stemming from the applicant’s claim that the Federal Patent Court had delayed a decision on his earlier legal aid request. The court held that a compensation claim for undue procedure duration was barred because the applicant’s fax to the Federal Patent Court was returned with a notice that no proceedings were pending before that court; consequently, the prerequisite of an initiated court proceeding under § 198(6) No. 1 GVG was not met.

Legislator-Regeste

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§ 128b PatG, § 139 ZPO; Rejection of compensation for undue procedural delay without pending court proceedings: Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Es bestand deshalb auch keine Veranlassung, dem Antragsteller einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Patentanspruch Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verzögerung des Asylverfahrens E-Justice Ertrag
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 12. April 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der (erneute) Antrag des Antragstellers vom 12. April 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG i.V.m. § 128b PatG wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2017 ist unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Es bestand deshalb auch keine Veranlassung, dem Antragsteller einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen.

2. Der (erneute) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG wegen angeblich verzögerter Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Verfahrenskostenhilfeantrag vom 4. August 2016 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 16. März 2017 Bezug genommen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer vor dem Bundespatentgericht schon deshalb ausscheidet, weil das Faxschreiben des Antragstellers vom 4. August 2016 an diesen mit dem Hinweis zurückgesandt worden ist, dass beim Bundespatentgericht kein Verfahren anhängig sei. Es fehlt somit bereits an der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, dessen Dauer Gegenstand einer Entschädigungsklage sein könnte.

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Herrmann

Tombrink

Remmert

Reiter

Arend