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3 StR 141/23 ECLI:DE:BGH:2024:190324B3STR141.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of post-sentence submission challenging appellate finality and asserting hearing denial in criminal proceedings

Geschäftsnummer 3 StR 141/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s submission, leaving the previous appellate decision in force which had modified the conviction on the guilt aspect and remanded the sentencing to the lower court for new proceedings. The defendant, originally sentenced to three and a half years in prison by the Regional Court of Lüneburg, filed a post-sentence submission to the BGH promoting "Reichsbürger" ideology and demanding a "clarification" of procedural rules within a set deadline, without providing substantive arguments relevant to the proceedings. The court held that the submission was inadmissible both as an objection to the appellate decision, as the appellate court cannot revoke its own orders establishing legal finality outside of specific statutory exceptions, and as a complaint of hearing denial, as no evidence was used without the defendant’s opportunity to be heard. The court further warned that similar future submissions would no longer be answered or decided.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO; Inadmissibility of post-sentence submission challenging appellate finality and asserting hearing denial in criminal proceedings: Wertet man die Ausführungen der Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, wäre eine solche nicht statthaft. Denn dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft von Teilen des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

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Strafzumessung Strafanzeige Verfahrensrügen Rechtliche Aspekte neues rechtliches Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 595/18
Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn.
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Volltext

Die am 6. März 2024 eingegangene Eingabe der Angeklagten wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Mit Urteil vom 22. November 2022 hat das Landgericht Lüneburg die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf ihre dagegen gerichtete Revision hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 14. November 2023 im Schuldspruch geändert sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Nunmehr hat sich die Angeklagte mit einer Eingabe an den Bundesgerichtshof gewandt, in der sie zu ihrer Reichsbürger-Ideologie ausgeführt hat, ohne Sachdienliches mit Verfahrensbezug vorzutragen. Am Ende ihres Schreibens hat sie Fragen gestellt, die im weiteren Sinn den Regelungsbereichen von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz unterfallen, und den Senat unter Fristsetzung zu einer entsprechenden „Klarstellung“ aufgefordert.

Die Eingabe hat keinen Erfolg.

Wertet man die Ausführungen der Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, wäre eine solche nicht statthaft. Denn dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft von Teilen des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

Als Anhörungsrüge verstanden, bliebe das Schreiben der Angeklagten ebenfalls ohne Erfolg. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Angeklagte nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen.

Zu der von der Angeklagten geforderten „Klarstellung“ besteht kein Anlass. Im Übrigen wird sie darauf hingewiesen, dass Eingaben vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beantwortet oder beschieden werden.

Schäfer

Paul

Anstötz

Erbguth

Kreicker