Aiding and abetting group narcotics importation versus dealing: Recharacterization of charges and the prohibition against aggravation in criminal revisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s revision but modified the guilt portion of the judgment to his detriment, recharacterizing one instance of aiding and abetting group importation of narcotics into direct aiding and abetting of group importation, while the original eight-year total custodial sentence and forfeiture order from the Regional Court of Gera remain in force. The dispute involved an appeal against a conviction for eleven counts of aiding and abetting unlawful group dealing with narcotics in significant quantities, including one count involving importation and another involving non-group dealing; the court found the lower instance’s legal classification erroneous in one specific count where the facts supported the heavier charge of group importation under § 30a para. 1 of the Narcotic Agents Act (BtMG). Relying on § 354 para. 1 StPO and § 30a BtMG, the BGH amended the legal description to reflect the correct offense, holding that the prohibition against aggravation (§ 358 StPO) did not preclude the change because the defendant had not been more effectively defended against the new charge than the original, and it removed the redundant "unlawful" qualifier from the offense descriptions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 StPO, § 265 StPO; Aiding and abetting group narcotics importation versus dealing: Recharacterization of charges and the prohibition against aggravation in criminal revisions: Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als „unerlaubt“ entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 5 StR 71/23, juris Rn. 3 mwN). Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22, juris Rn. 5 mwN); auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. April 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.
1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel führt allerdings zu Lasten des Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs zu Fall II. 5.c) der Urteilsgründe. Soweit das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur „unerlaubten“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist die rechtliche Würdigung fehlerhaft, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine (tateinheitliche) Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 StR 50/03, juris Rn. 1; Patzak in Patzak/Vollmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 30a Rn. 24).
2. Der Senat ändert den Schuldspruch daher in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab und lässt auch die überflüssige Bezeichnung der jeweiligen Tathandlungen als „unerlaubt“ entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 5 StR 71/23, juris Rn. 3 mwN). Das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 371/22, juris Rn. 5 mwN); auch § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Menges
Appl
RiBGH Meyberg istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben.
Menges
Grube
RiBGH Schmidt istwegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Menges