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1 StR 492/15 ECLI:DE:BGH:2020:150120B1STR492.15.0 KI-generiert

Lump-Sum Fee for Court-Appointed Counsel: Requirement of Objective Case Complexity Under § 51 RVG

Geschäftsnummer 1 StR 492/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 1st Criminal Senate denied the application of a court-appointed defense attorney for a lump-sum fee (Pauschvergütung) exceeding statutory rates for the preparation and conduct of the revision hearing. The dispute concerned whether the legal matter involved particular scope or difficulty justifying a higher compensation under § 51 Abs. 1 Satz 1 and 3 RVG. The underlying criminal case involved a revision challenging the determination of the non-negligible quantity of the active ingredient in poppy seed capsules, with a main hearing duration of approximately two hours including a break. The court held that the prerequisites for a lump-sum fee were not met because the case did not exhibit an exceptional scope or complexity; the written materials were of standard length, the legal issues were not unusually difficult, and factors such as travel time or the duration of the mandate are irrelevant to the assessment, which focuses solely on the objective extent and difficulty of the specific criminal matter.

Legislator-Regeste

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§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG; Lump-Sum Fee for Court-Appointed Counsel: Requirement of Objective Case Complexity Under § 51 RVG: The dispute concerned whether the legal matter involved particular scope or difficulty justifying a higher compensation under § 51 Abs. 1 Satz 1 and 3 RVG. The underlying criminal case involved a revision challenging the determination of the non-negligible quantity of the active ingredient in poppy seed capsules, with a main hearing duration of approximately two hours including a break. The court held that the prerequisites for a lump-sum fee were not met because the case did not exhibit an exceptional scope or complexity; the written materials were of standard length, the legal issues were not unusually difficult, and factors such as travel time or the duration of the mandate are irrelevant to the assessment, which focuses solely on the objective extent and difficulty of the specific criminal matter.

Schlagwörter

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Honorarfestsetzung unentgeltliche Rechtsverbeiständung pauschale Entschädigung gesetzliche Voraussetzung Revision in Strafsachen Beurteilungskriterien
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG

The provision explicitly cited as the legal basis for evaluating whether the conditions for awarding the requested lump-sum fee to the court-appointed counsel are met.

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Volltext

Pflichtverteidigervergütung: Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr

[TENOR]

Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers, Rechtsanwalt S. , auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten G. durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28. Juni 2016 als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt.

Gegenstand des Verfahrens waren Revisionen des Angeklagten G. und eines Mitangeklagten. Der Angeklagte G. hatte mit seiner Revision im Wesentlichen die Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln durch das Landgericht beanstandet. Der Senat hat ein Sachverständigengutachten hierzu eingeholt und diesen Sachverständigen sowie den der ersten Instanz im Termin vom 27. Oktober 2016 angehört. Die Revisionshauptverhandlung dauerte von 10.36 Uhr bis 11.52 Uhr und – nach einer Unterbrechung – von 12.04 Uhr bis 12.45 Uhr und somit insgesamt eine Stunde und 57 Minuten. Am 8. November 2016 wurde das Revisionsurteil verkündet.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2019 hat der Antragsteller beantragt, ihm eine Pauschgebühr in Höhe von 4.400 € für das Revisionsverfahren und von jeweils 1.400 € für die Wahrnehmung der beiden Termine unter Anrechnung der gesetzlichen Gebühren zu bewilligen, und die Auszahlung von weiteren 5.213 € zuzüglich Umsatzsteuer beantragt. Er trägt vor, das Mandat habe den Kanzleibetrieb etwa acht Monate dominiert, wegen des Umfangs des Verfahrens und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand hätten mehrfach Mandate abgelehnt werden müssen, die Anreise zu den Terminen vor dem Bundesgerichtshof und die Rückreise zum Kanzleisitz in W. mit dem eigenen PKW habe jeweils drei Stunden gedauert und die Hauptverhandlung sei sehr umfangreich gewesen.

2. Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor.

a) Danach ist eine Pauschgebühr festzusetzen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 5 und vom 19. Januar 2017 – 2 StR 549/15 Rn. 1). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwendigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers notwendig machte. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen persönlichen Umständen hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 5 mwN). Deshalb sind Fahrzeiten bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 Rn. 6). Entscheidend ist lediglich, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war, und deshalb, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, die im Vergleich zu anderen Verfahren zeitaufwendigere Tätigkeit des Verteidigers bedingte.

b) Dies war hier nicht der Fall. Die Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Das angefochtene Urteil, das zwei Angeklagte betraf, umfasste 26, die Revisionsbegründung zwölf und die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sieben Seiten, wobei sich Revisionsbegründung und Antragsschrift hauptsächlich mit der Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln befassten. Dies war auch nahezu ausschließlich die Thematik des ersten Hauptverhandlungstermins. Auch dessen Verhandlungsdauer war unter Berücksichtigung dessen, dass zwei Revisionen zu behandeln waren und auch eine Verhandlungspause enthalten war, nicht außergewöhnlich lang. Sonstige überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen wies die Strafsache nicht auf. Beim zweiten Hauptverhandlungstermin handelte es sich lediglich um den Verkündungstermin, der keine besondere Vorbereitung erforderte.

Raum

Jäger

Fischer

Leplow

Pernice