Scope of public file access in patent invalidity proceedings and failure to substantiate confidentiality claims for parallel infringement documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice ordered that the applicant be granted full access to the case files of the underlying patent invalidity proceedings, including the first instance and appeal phases, effectively prevailing over the opposing party’s objection to disclosure. The dispute centered on a motion for file inspection in a patent invalidity procedure, where the opposing party argued that certain documents, specifically copies from parallel infringement litigation, should be withheld from public view. The court ruled that access to patent invalidity records is fundamentally free under § 99 Abs. 3 Sentence 1 and § 31 Abs. 1 Sentence 2 of the German Patent Act (PatG), requiring no demonstration of a specific legitimate interest by the applicant. Consequently, the court found the opposing party’s refusal insufficient because they failed to substantively specify which particular documents contained confidential business details warranting exclusion, as merely citing the existence of parallel infringement case materials does not meet the threshold for protecting legitimate interests under the law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 31 Abs. 1 Satz 2 PatG; Scope of public file access in patent invalidity proceedings and failure to substantiate confidentiality claims for parallel infringement documents: Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun.
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KI-generiertVolltext
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 3/21 [EP]) und des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.
[GRUENDE]
Der Antragstellerin ist Einsicht in die gesamte Nichtigkeitsakte zu gewähren. Die von der Klägerin zu 1 erhobenen Einwände im Hinblick auf Aktenteile, die parallel geführte Verletzungsverfahren betreffen, sind unbegründet.
1. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.
Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun.
Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten (vgl. BGH, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX). Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI).
2. Nach diesen Grundsätzen hat die Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung nicht hinreichend dargetan.
Es fehlt bereits an den erforderlichen konkreten Angaben dazu, hinsichtlich welcher Unterlagen entgegenstehende schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden. Der Hinweis, es seien nicht näher bezeichnete Kopien aus dem Verletzungsverfahren zur Akte gereicht worden, reicht insoweit nicht aus.
Bacher
Hoffmann
Deichfuß
Kober-Dehm
Marx