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4 StR 96/17 ECLI:DE:BGH:2017:030817B4STR96.17.0 KI-generiert

Ambiguity in identification of specific recusal rejection among multiple pending motions renders procedural error complaint insufficient

Geschäftsnummer 4 StR 96/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, ordering him to bear the costs of the proceedings and the necessary expenses of the cross-claimant, thereby upholding the Berlin Regional Court's conviction for aggravated robbery and robbery against drivers, resulting in a total prison sentence of five years and nine months. The dispute centered on a procedural challenge alleging a violation of § 338 No. 3 StPO regarding the rejection of recusal motions against the presiding judges, which the defendant argued were based on alleged judicial bias due to handling of witness examinations and evidence requests. The court held the procedural challenge admissible but unsubstantiated because the appellant failed to clearly specify which of the three recusal rejections was being challenged, failing to meet the requirement to clarify the direction of attack when multiple potential procedural errors exist, and because the underlying claims of judicial deception regarding witness unloading lacked factual basis.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 338 Nr. 3 StPO, § 26a StPO; Ambiguity in identification of specific recusal rejection among multiple pending motions renders procedural error complaint insufficient: Die Entscheidung über die Befangenheitsanträge durch die abgelehnten Richter wird von der Revision nicht beanstandet. Dem Senat ist es demnach verwehrt zu prüfen, ob die Strafkammer die Befangenheitsanträge zu Recht als unzulässig (§ 26a StPO) verworfen hat.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren hängiges Verfahren Strafprozessordnung Befangenheit des Richters Verfahrenskosten Ermittlungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 371/06
August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161 mwN).
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Volltext

Revisionsbegründung in Strafsachen: Verdeutlichung der Angriffsrichtung der Verfahrensrüge bei mehreren in Frage kommenden Angriffspunkten

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen:

Die Stoßrichtung der Verfahrensrüge 5, Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist unklar, weil am 20. September 2016 insgesamt drei Befangenheitsanträge gestellt wurden und aus dem umfangreichen Revisionsvortrag nicht deutlich wird, welcher Ablehnungsbeschluss mit welcher Begründung angegriffen werden soll. Es ist unklar, ob nur die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags angegriffen wird und das weitere Verfahrensgeschehen nur als vertiefender Beleg der Befangenheit geschildert wird oder ob auch die Ablehnung der beiden weiteren Befangenheitsgesuche gerügt wird. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich zu machen (BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161 mwN).

Die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags wäre in der Sache auch nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin K. wegen Bedeutungslosigkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen, erst recht ergibt sich daraus kein Befangenheitsgrund. Der Vorwurf der Täuschung der Verteidigung über das geplante Vorgehen des Gerichts im Zusammenhang mit der beantragten Vernehmung der Zeugen K. und Kr. entbehrt der sachlichen Grundlage. Schon die Ausführungen zur Ladung der Zeugin K. im Rahmen dieses Befangenheitsgesuchs sind widersprüchlich und unklar; eine entsprechende Zusicherung durch die Strafkammer ist nicht erwiesen. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 20. September 2016 über die erst am Vortag erfolgte Abladung des von der Verteidigung benannten Zeugen Kr. informiert wurden, lässt Rückschlüsse auf eine bewusste Täuschung durch das Gericht nicht zu.

Die Entscheidung über die Befangenheitsanträge durch die abgelehnten Richter wird von der Revision nicht beanstandet. Dem Senat ist es demnach verwehrt zu prüfen, ob die Strafkammer die Befangenheitsanträge zu Recht als unzulässig (§ 26a StPO) verworfen hat.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Feilcke