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VIa ZR 736/22 ECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR736.22.0 KI-generiert

Damages for impermissible defeat device under § 823(2) BGB linked to protective EG-FGV emission regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 736/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed in part the appellate court's dismissal of the plaintiff's claims, remanding the case for further proceedings on specific issues, while leaving the lower court's denial of liability under tortious interference (§ 826 BGB) intact. The dispute involved a purchaser of a used diesel vehicle claiming damages against the manufacturer for the installation of an impermissible "defeat device" that disabled emissions controls, challenging the lower courts' rejection of the claim. The BGH held that while liability under §§ 826, 31 BGB was correctly dismissed, the appellate court erroneously ruled as a matter of law that the emission regulations in §§ 6, 27 EG-FGV did not constitute protective statutes for § 823(2) BGB purposes. Citing its 2023 precedent, the court established that these norms do protect individual purchasers against financial loss resulting from vehicles failing to meet type-approval requirements, thereby affirming a potential right to "difference damages" (Differenzschaden) and ordering the appellate court to make necessary factual findings regarding the installation of the defeat device and the extent of liability.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Damages for impermissible defeat device under § 823(2) BGB linked to protective EG-FGV emission regulations: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 826, 31 BGB wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Sein Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert, um die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 826 BGB zu belegen. Es seien keine ausreichend greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, dass Mitarbeiter der Beklagten eine oder mehrere Abschalteinrichtungen in sittenwidriger Art und Weise in die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs implementiert hätten. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV scheide aus, weil diese Normen nicht drittschützend seien und nicht zu dem Zweck geschaffen worden seien, den Abschluss von für die Käufer nachteiligen Kaufverträgen zu hindern.

Schlagwörter

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Emissionsrecht Fahrzeugart Kontrollvorschrift finanzieller Verlust Streitgegenstand Produktehaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 22. April 2016 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 520d, der mit einem Motor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" temperaturabhängig gesteuert.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.545,35 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I) und zur Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu II) zu verurteilen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu III) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu IV) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz zu I, zu III und zu IV weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 826, 31 BGB wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Sein Vortrag sei nicht hinreichend substantiiert, um die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 826 BGB zu belegen. Es seien keine ausreichend greifbaren Anhaltspunkte vorgebracht, dass Mitarbeiter der Beklagten eine oder mehrere Abschalteinrichtungen in sittenwidriger Art und Weise in die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs implementiert hätten. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV scheide aus, weil diese Normen nicht drittschützend seien und nicht zu dem Zweck geschaffen worden seien, den Abschluss von für die Käufer nachteiligen Kaufverträgen zu hindern.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer

Möhring

Krüger

Wille

Liepin