Authorization of audiovisual recordings of judgment pronouncements: balancing public information interests against privacy and tax secrecy under § 169 Abs. 3 GVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) issued a decision authorizing the recording of the announcement of a criminal judgment via audio, television, and film broadcasts, subject to specific operational restrictions. The dispute centered on the defense's objection to such media coverage, arguing potential violations of privacy and the tax secrecy principle, whereas the court exercised its discretionary power to grant permission after balancing the public's right to information against the rights of the parties. Relying on § 169 Abs. 3 GVG as amended by the Law on the Expansion of Media Transparency in Court Proceedings (EMöGG), the court ordered that up to two noiseless cameras be positioned on stands exclusively on the judges' bench during the opening of the reasons for the judgment, with no filming of participants or spectators allowed, and requiring immediate removal of equipment upon the conclusion of the reading; the court noted that specific personal data or tax-protected information would not be disclosed during the announcement, rendering any broader ban unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 AO, § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG; Authorization of audiovisual recordings of judgment pronouncements: balancing public information interests against privacy and tax secrecy under § 169 Abs. 3 GVG: The dispute centered on the defense's objection to such media coverage, arguing potential violations of privacy and the tax secrecy principle, whereas the court exercised its discretionary power to grant permission after balancing the public's right to information against the rights of the parties. Relying on § 169 Abs. 3 GVG as amended by the Law on the Expansion of Media Transparency in Court Proceedings (EMöGG), the court ordered that up to two noiseless cameras be positioned on stands exclusively on the judges' bench during the opening of the reasons for the judgment, with no filming of participants or spectators allowed, and requiring immediate removal of equipment upon the conclusion of the reading; the court noted that specific personal data or tax-protected information would not be disclosed during the announcement, rendering any broader ban unnecessary.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis cited in the dispositive for the authorization of audio, television, and film recordings of the judgment announcement.
Volltext
Zulassung von Fernseh- und Rundfunkaufnahmen der Entscheidungsverkündung
[TENOR]
Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) vom 8. Oktober 2017 werden bei der Verkündung einer Entscheidung Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:
1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.
2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
3. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.
4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.
5. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.
[GRUENDE]
I. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).
Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung der in den Stellungnahmen der Verteidigung vom 9. Januar 2019 und 31. Oktober 2018 genannten Einwände, führt vorliegend zu der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen. Es kann dahinstehen, ob das Steuergeheimnis im Einzelfall eine Untersagung der Aufnahmen oder die Anordnung weitergehender Auflagen gebieten könnte; denn „besondere persönliche Daten“ des Angeklagten oder im Sinne des § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten werden nicht Gegenstand bei der Verkündung der Entscheidung sein.
Für eine Gefährdung des Angeklagten infolge der Aufzeichnung oder Wiedergabe der Verkündung bestehen keine Anhaltspunkte.
II. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn und außerhalb des Termins zur Verkündung einer Entscheidung (vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen oder hausrechtlichen Anordnung) bleiben unberührt.
Raum
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