Evidentiary effect of trial transcripts regarding unrecorded admissions of guilt in the defendant's final statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (4th Senate) rejected the defendant's revision as unfounded, upholding the Landgericht Essen's judgment of 15 May 2017 and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on whether the trial court erred under § 261 StPO by relying on a statement that the defendant had not admitted guilt during the main hearing, specifically challenging whether brief remarks made during the "last word" constituted such an admission. The court held that the formal evidentiary power of the main hearing record under § 274 sentence 1 StPO established that no admission to the facts occurred, as the protocol entry under § 258 Abs. 2 and 3 StPO merely documented that the defendant exercised the right to a final statement for defensive purposes; because the content of this statement is at the defendant's discretion, a subsequent admission of guilt would have required explicit protocol recording as a distinct procedural formality, which was absent.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 261 StPO, § 274 Satz 1 StPO; Evidentiary effect of trial transcripts regarding unrecorded admissions of guilt in the defendant's final statement: Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls bei Äußerungen des Angeklagten im Rahmen des letzten Wortes
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeanstandung, das Landgericht habe seinem Urteil zu Unrecht zugrunde gelegt, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache geäußert, in zulässiger Weise erhoben ist. Denn die Rüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, ist jedenfalls unbegründet.
Der behauptete Verfahrensfehler ist nicht bewiesen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 274 Satz 1 StPO) steht fest, dass sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 274 Rn. 14). Der Protokolleintrag „Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Angeklagte wurde befragt, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Er machte ergänzende Ausführungen zu seiner Verteidigung.“ stellt dies nicht in Frage. Entgegen der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung der Revision wird hierdurch eine Sacheinlassung des Angeklagten nicht bewiesen. Das am Gesetzeswortlaut des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ausgerichtete Protokoll belegt lediglich, dass dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes eingeräumt worden ist und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da es ihm freisteht, was er mit seinem letzten Wort zu seiner Verteidigung vorbringen will, beweist das Protokoll nicht, dass er sich in seinem letzten Wort auch zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 – 4 StR 72/95, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18; Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99, NStZ 2000, 217; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 258 Rn. 54). Eine erst im Rahmen des letzten Wortes erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr als weiter gehende wesentliche Förmlichkeit der ausdrücklichen Protokollierung bedurft (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 273 Rn. 7; KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 258 Rn. 21).
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