Admissibility of procedural objection challenging rejection of witness examination for insufficient specific reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 5th Criminal Senate, dismissed the defendant's revision as unfounded, upholding the Landgericht Lübeck judgment dated July 3, 2023, and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the joint plaintiff incurred during the revision proceedings. The dispute centered on a criminal appeal where the defendant challenged the first instance court's rejection of an evidence request to hear the mother of the joint plaintiff. The court ruled the procedural objection (Verfahrensrüge) inadmissible because the revisionary submission failed to meet the strict requirements of § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; specifically, the defendant did not state that the proposed witness was examined by a medical expert or what such an expert testified during the main hearing, and the court held that submitting the session protocol alone is insufficient to substitute for the necessary specific legal argumentation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Admissibility of procedural objection challenging rejection of witness examination for insufficient specific reasoning: Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung eines auf Vernehmung der Mutter des Nebenklägers gerichteten Beweisantrages beanstandet, ist bereits unzulässig. Der Revisionsvortrag erfüllt nicht die Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird weder mitgeteilt, dass die Beweisperson von einer medizinischen Sachverständigen exploriert wurde, noch was diese hierzu in der Hauptverhandlung berichtete. Die Vorlage des Sitzungsprotokolls allein kann den notwendigen Vortrag nicht ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Senats, den Revisionsvortrag aus beigefügten Unterlagen passend zu ergänzen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung eines auf Vernehmung der Mutter des Nebenklägers gerichteten Beweisantrages beanstandet, ist bereits unzulässig. Der Revisionsvortrag erfüllt nicht die Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird weder mitgeteilt, dass die Beweisperson von einer medizinischen Sachverständigen exploriert wurde, noch was diese hierzu in der Hauptverhandlung berichtete. Die Vorlage des Sitzungsprotokolls allein kann den notwendigen Vortrag nicht ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Senats, den Revisionsvortrag aus beigefügten Unterlagen passend zu ergänzen.
Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner