Concurrence of multiple narcotics possession offenses: simultaneous possession of different drugs at various locations constitutes a single violation under the Narcotics Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, altering the conviction to a single count of unlawful possession of narcotics in a non-quantities amount, vacating the individual sentence for the second count, and remanding the aggregate sentence for a subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO, thereby establishing that the defendant prevailed on the issue of concurrence. The dispute centered on whether the simultaneous possession of different types of narcotics intended for personal consumption, stored at separate locations, constituted multiple offenses (cumulative liability) or a single violation of the Narcotics Act. Relying on established case law, the court held that such simultaneous possession constitutes a single legal violation rather than cumulative offenses, rendering the original finding of "Tatmehrheit" (cumulative offense) legally erroneous; while the conviction for the first count remained intact, the second was merged into the first, necessitating a recalculation of the total prison term.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO; Concurrence of multiple narcotics possession offenses: simultaneous possession of different drugs at various locations constitutes a single violation under the Narcotics Act: c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
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KI-generiertVolltext
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Betäubungsmittel an verschiedenen Orten
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. März 2017
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,
b) im Ausspruch betreffend die entfallende Einzelstrafe im Fall 2 aufgehoben,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der gleichzeitige Besitz verschiedener, zum Eigenverbrauch bestimmter Betäubungsmittel durch den Angeklagten ist nur als ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – verschiedene Rauschgiftmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 268/14, NStZ-RR 2015, 14, 15, und Beschluss vom 12. Oktober 2004 – 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 jeweils mwN).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung führt im Fall 2 zum Wegfall der Einzelstrafe. Der Strafausspruch im Fall 1 bleibt bestehen.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher