Admissibility of Rechtsbeschwerde against dismissal of Berufung: lack of authorized counsel and failure to establish § 574 Abs. 2 ZPO grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's complaint for hearing as inadmissible and dismissed his subsequent legal appeal as inadmissible, thereby upholding the lower court's procedural rulings; the case involved a dispute over the admissibility of an appeal against a regional court decision that had previously dismissed an appeal as inadmissible, with the appellate dispute centering on alleged violations of the right to be heard and the requirements for statutory leave to appeal; the court determined that the hearing complaint failed to meet the procedural prerequisites of § 321a Abs. 2 Sentence 5 ZPO and did not substantiate a violation of the right to legal hearing under § 321a Abs. 1 Sentence 1 No. 2 ZPO, while the legal appeal was barred because it was not filed by a lawyer authorized to practice before the BGH pursuant to § 78 Abs. 1 Sentence 3 ZPO and lacked the requisite grounds of fundamental significance, legal development, or uniform jurisprudence required by § 574 Abs. 2 ZPO for appealing a dismissal of appeal admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO; Admissibility of Rechtsbeschwerde against dismissal of Berufung: lack of authorized counsel and failure to establish § 574 Abs. 2 ZPO grounds: Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Beklagten in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28. August 2023 (Az. 1 S 45/23) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.760 € festgesetzt.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
[GRUENDE]
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Beklagten in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1) noch sonst ersichtlich.
Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 9. Januar 2024 den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen.
2. Soweit in der Anhörungsrüge des Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.
3. Die - von ihm als unbedingt eingelegt bezeichnete - Rechtsbeschwerde des Beklagten ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte - Rechtsbeschwerde ist überdies auch deshalb unzulässig, weil die angegriffene Entscheidung des Landgerichts auch unter Berücksichtigung der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten keinen der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 - VIII ZB 17/22, juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe erkennen lässt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen.
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Böhm