Admissibility threshold for non-admission complaint in declaratory loan rescission claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellants' complaint for leave to appeal, upholding the lower court's refusal of admission and determining that the appeal value did not exceed the statutory threshold of €20,000. The dispute concerned the calculation of the subject matter value for a complaint against non-admission of an appeal in declaratory actions regarding the rescission of a loan contract and the invalidity of claims under a separate savings loan. The BGH held that for the declaratory claim to establish the debt arising from the rescinded loan, the appeal value is limited to the interest and principal installments paid by the borrower prior to the withdrawal, excluding payments made after withdrawal; for the second claim challenging the lender's rights under the un-disbursed savings loan, the value was calculated as three and a half times the annual contractual interest on the nominal principal. Applying the rules of objective joinder, the court aggregated these components to a total dispute value of €17,888.30, thereby finding the complaint inadmissible under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in conjunction with § 97 Abs. 1 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 260 ZPO, § 3 ZPO, § 5 Halbs. 1 ZPO; Admissibility threshold for non-admission complaint in declaratory loan rescission claims: The dispute concerned the calculation of the subject matter value for a complaint against non-admission of an appeal in declaratory actions regarding the rescission of a loan contract and the invalidity of claims under a separate savings loan. The BGH held that for the declaratory claim to establish the debt arising from the rescinded loan, the appeal value is limited to the interest and principal installments paid by the borrower prior to the withdrawal, excluding payments made after withdrawal; for the second claim challenging the lender's rights under the un-disbursed savings loan, the value was calculated as three and a half times the annual contractual interest on the nominal principal. Applying the rules of objective joinder, the court aggregated these components to a total dispute value of €17,888.30, thereby finding the complaint inadmissible under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in conjunction with § 97 Abs. 1 ZPO.
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KI-generiertBasis for dismissing the complaint for non-admission of appeal because the value in dispute did not exceed the statutory threshold.
Provision used to determine the value of the subject matter for the purpose of calculating the appeal value.
Volltext
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert einer Feststellungsklage nach Widerruf eines Darlehensvertrages
[TENOR]
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 2018 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.888,30 €.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt insgesamt 17.888,30 €.
1. Für den Antrag zu 1., mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass sie der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis des Darlehensvertrages einen Betrag von 54.389,91 € zuzüglich Zinsen und abzüglich ab dem Widerruf gezahlter Zinsraten schulden, richtet sich der Beschwerdewert nach der Höhe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn der Sache nach auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris). Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer, wie hier, festgestellt wissen möchte, dass er der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis noch die Zahlung eines bestimmten Betrages - hier 54.388,91 € - schulde (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 1 ff.). Die von den Klägern auf das endfällige Darlehen bis zum Widerruf erbrachten Zinsraten betragen insgesamt 13.050,93 €.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist dieser für den Feststellungsantrag zu 1. anzunehmende Beschwerdewert nicht um die nach Erklärung des Widerrufs - ggf. unter Vorbehalt - weiter erbrachten Zinsraten zu erhöhen. Denn diese fallen nicht in das vom Feststellungsantrag zu 1. umfasste Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 346 ff. BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris). Das gilt auch dann, wenn die Kläger, wie hier, von dem nach ihrer Meinung der Beklagten aus dem behaupteten Rückgewährschuldverhältnis geschuldeten Zahlungsbetrag die nach Widerruf weiter erbrachten Zinsraten abgezogen wissen möchten.
2. Der Beschwerdewert für den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) weiterverfolgten Antrag zu 2., mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten kein Anspruch auf Abnahme des Bauspardarlehens und auf vertragliche Leistungen aus diesem Darlehen mehr zustehen, richtet sich gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der Vertragszinsen pro Jahr bezogen auf den Nennbetrag des Bauspardarlehens.
Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse der Kläger maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 15; BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, WM 2001, 1270, 1271 f.; Beschlüsse vom 28. September 2009 - IX ZB 230/07, juris Rn. 3 und vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714 Rn. 13). Dieses liegt, wenn die Kläger vertragliche Ansprüche der Beklagten aus einem noch nicht ausgezahlten Bauspardarlehensvertrag in Abrede stellen, darin, der Beklagten die vereinbarten Zinsen nicht zu schulden. Danach ist bei der Bezifferung des Beschwerdewerts gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreswert der für das künftige Bauspardarlehen vereinbarten Zinsen abzustellen (vgl. zu einem nicht ausgezahlten Forward-Darlehen Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 - XI ZR 83/18, juris Rn. 3). Dieser beträgt bei einem für das Bauspardarlehen bestimmten Nettodarlehensbetrag in Höhe von 36.856,16 € und einem Sollzinssatz von 3,75% p.a. insgesamt 4.837,37 € (= 36.856,16 € x 3,75 % x 3,5).
3. Die für die Feststellungsanträge maßgebenden Beschwerdewerte sind gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zusammenzurechnen, so dass sich der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer auf insgesamt 17.888,30 € (= 13.050,93 € + 4.837,37 €) beläuft.
Ellenberger
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