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IX ZA 20/23 ECLI:DE:BGH:2024:250324BIXZA20.23.0 KI-generiert

Denial of duty counsel for non-admission complaint due to failure to demonstrate contact with four BGH-eligible attorneys

Geschäftsnummer IX ZA 20/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 9th Civil Senate denied the plaintiff's application for the appointment of a duty counsel (Notanwalt) to file a non-admission complaint against the Munich Higher Regional Court's appellate dismissal of the plaintiff's case. The dispute involved a procedural request where the plaintiff claimed an inability to retain legal representation for the Federal Court proceedings but failed to meet the statutory prerequisites for court-appointed counsel. The decisive legal basis is § 78b Abs. 1 of the Code of Civil Procedure (ZPO), which requires a party to substantiate and prove that they made reasonable efforts to find a willing lawyer by contacting at least more than four attorneys admitted to the BGH within the appeal period; the court found the plaintiff's efforts insufficient as they had not demonstrated that they provided necessary documents and information to such a number of attorneys with sufficient time for them to seriously consider the mandate.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 1 ZPO; Denial of duty counsel for non-admission complaint due to failure to demonstrate contact with four BGH-eligible attorneys: Die von dem Kläger geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten die erforderlichen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt hätte, dass diese die Mandatsübernahme ernsthaft prüfen konnten.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gesuch um Ernennung Verfahrenspflicht Zivilrechtsstreitigkeit E-Justice gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2023 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZA 37/14, juris Rn. 2 mwN; vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; vom 9. Februar 2022 - V ZA 2/22, juris Rn. 4).

Die von dem Kläger geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten die erforderlichen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt hätte, dass diese die Mandatsübernahme ernsthaft prüfen konnten.

Schoppmeyer

Röhl

Schultz

Selbmann

Kunnes