Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZB 12/23 ECLI:DE:BGH:2024:050324BIIZB12.23.0 KI-generiert

Disclosure claim: insufficient factual reasoning in dismissal of appeal for lack of admissibility threshold

Geschäftsnummer II ZB 12/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appeal court's order dismissing the defendant's appeal as inadmissible and remanded the case for a new hearing, granting relief to the defendant in this procedural dispute concerning a statutory disclosure obligation. The underlying litigation involved a first-instance judgment ordering a fund company to disclose the identity, addresses, and ownership stakes of its limited partners, while the appeal court had rejected the challenge on the basis that the subject matter value (under 600 EUR) did not meet the threshold for admissibility and that the reasons for the decision lacked sufficient factual detail. The BGH held that the appeal court's decision violated § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO because it failed to adequately state the relevant facts and the specific claims of the parties, rendering judicial review impossible in the further appeal, and thus dismissed the lower court's reliance on the defendant's self-assessment of costs and confidentiality interests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 547 Nr. 6 ZPO, § 559 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO; Disclosure claim: insufficient factual reasoning in dismissal of appeal for lack of admissibility threshold: The underlying litigation involved a first-instance judgment ordering a fund company to disclose the identity, addresses, and ownership stakes of its limited partners, while the appeal court had rejected the challenge on the basis that the subject matter value (under 600 EUR) did not meet the threshold for admissibility and that the reasons for the decision lacked sufficient factual detail. The BGH held that the appeal court's decision violated § 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO because it failed to adequately state the relevant facts and the specific claims of the parties, rendering judicial review impossible in the further appeal, and thus dismissed the lower court's reliance on the defendant's self-assessment of costs and confidentiality interests.

Schlagwörter

KI-generiert
Verletzung der Begründungspflicht Normenkontrolle Streitgegenstand Klageschrift Sachverhaltsgrundlage Verletzung der Offenlegungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Cited in the grounds section immediately preceding the operative order to establish that the Rechtsbeschwerde is statthafte (properly available) and admissible, thereby justifying the court's jurisdiction to reverse the lower court's dismissal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €.

[GRUENDE]

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und die Adressen sowie die Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeberkommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es den Wert des Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren mit 600 € nicht übersteigend beziffert, die Berufung nicht zugelassen und die Beklagte darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zugelassen sei und der Wert des Berufungsgegenstands nach den eigenen Ausführungen der Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Bemessung der Beschwer sei auf das Abwehrinteresse der beklagten Partei abzustellen, welches sich grundsätzlich aus ihrem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand ergebe, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei. Dieser unterschreite einen Betrag von 600 €, da die Daten der Treugeber der Beklagten in einem Register vorlägen. Auch ein Geheimhaltungsinteresse könne nicht damit begründet werden, dass die Klägerin beabsichtige, den anderen Anlegern ein Kaufangebot zu unterbreiten.

III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Die Rechtsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass der angefochtene Beschluss bereits deshalb aufgehoben werden muss, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist (§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO).

1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben (BGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 LS, Rn. 4; Beschluss vom 22. Oktober 2013 - II ZB 7/12, NJW-RR 2014, 315 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20, NJW-RR 2022, 644 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 12. September 2023 - VI ZB 72/22, NJW-RR 2023, 1484Rn. 4 f.).

2. Der angefochtene Beschluss wird diesen Anforderungen nicht gerecht, und zwar auch nicht in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 25. Januar 2023, auf den der angefochtene Beschluss Bezug nimmt.

Beide Beschlüsse des Berufungsgerichts enthalten weder eine Wiedergabe des für das Berufungsverfahren maßgeblichen Sachverhalts noch lassen sie den konkreten Antrag der Klägerin erkennen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe ist nicht ersichtlich, auf welcher Sachverhaltsgrundlage und über welche Anträge das Berufungsgericht entschieden hat. Dem Senat ist deshalb eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht möglich.

IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluss vom 24. Oktober 2023 (II ZB 3/23, ZIP 2024, 127) hin.

V. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.

Born

Wöstmann

Bernau

V. Sander

Adams