Legal aid denied for Anhörungsrüge challenge to ruling that appeal against Oberlandesgericht procedural orders is statutorily inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the applicant's motion for legal aid to file an objection for lack of hearing (*Anhörungsrüge*) against the court's prior order denying legal aid for an appeal, leaving the February 22, 2024 decision refusing the initial appeal stand; the court also warned that further identical submissions would be ignored. The dispute concerned a series of legal aid applications for a civil appeal against intermediate appellate court decisions that had dismissed immediate appeals regarding the denial of legal aid for intended state liability claims against the respondent, with the applicant attempting to challenge the BGH's refusal on procedural grounds. The decisive legal basis was § 114 (1) sentence 1 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), under which legal aid is unavailable because the objection was not shown to allege new, independent violations of Article 103 (1) of the Basic Law (GG) by the appellate court, and the underlying appeal was statutorily inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Legal aid denied for Anhörungsrüge challenge to ruling that appeal against Oberlandesgericht procedural orders is statutorily inadmissible: Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts, mit denen wiederum sofortige Beschwerden des Antragstellers gegen die ihm nachteiligen Beschlüsse des Landgerichts über Prozesskostenhilfegesuche für von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklagen gegen den Antragsgegner zurückgewiesen worden sind, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Februar 2024 wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Mit Beschluss vom 22. Februar 2024 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Thüringer Oberlandesgerichts, mit denen wiederum sofortige Beschwerden des Antragstellers gegen die ihm nachteiligen Beschlüsse des Landgerichts über Prozesskostenhilfegesuche für von ihm beabsichtigte Amtshaftungsklagen gegen den Antragsgegner zurückgewiesen worden sind, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen möchte sich der Antragsteller mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) wenden, für deren Durchführung er um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II. Die vom Antragsteller beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss hat ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 und vom 12. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 3). Solche legt der Antragsteller nicht dar. Der Senat weist im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts nicht statthaft - d.h. nicht möglich - ist. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers war daher bereits aus Rechtsgründen in der Sache nicht zu prüfen.
Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Herrmann Böttcher