Inadmissibility of non-admission complaint due to failure to challenge dispute value below statutory threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the lower court's judgment of April 20, 2023, in force; the case involved a complaint against the refusal to admit appeal in a civil proceeding where the defendant sought to overturn a decision without successfully challenging the previously fixed dispute value. The court ruled that the complaint was inadmissible because the defendant's litigation stake (Beschwer) did not exceed the statutory threshold of €20,000, as the dispute value was set at €14,000 by the appellate court and the defendant failed to demonstrate that circumstances justifying a higher value had been raised or were overlooked in the prior instance; this decision relies on § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO regarding the requirement of a minimum litigation stake for admissible revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Inadmissibility of non-admission complaint due to failure to challenge dispute value below statutory threshold: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Beschwer der Beklagten entspricht dem vom Berufungsgericht auf 14.000 € festgesetzten Streitwert. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt wurden, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7; vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 Rn. 5; vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, K&R 2022, 370 Rn. 10).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, auf Umstände, die einen höheren Streitwert rechtfertigen schon in der Berufungsinstanz hingewiesen zu haben. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zudem zu entnehmen, dass die Beklagte keine Einwände gegen die beabsichtigte Streitwertfestsetzung erhoben hat. Sie hatte somit hinreichend Anlass und auch Gelegenheit, noch in der Berufungsinstanz darzulegen, dass ihre Beschwer und damit der Streitwert des Berufungsverfahrens den Betrag von 20.000 € übersteige.
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