Manifest deficiency of mandatory defense in failure to file appellate brief necessitating appointment of new counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice’s Fourth Criminal Senate remanded the case to the Regional Court of Dortmund to appoint a new mandatory defense counsel, declining to rule on the defendant’s application for reinstatement or the request for remand pending that new appointment. The dispute arose from the defendant’s failure to file a timely appellate brief, a procedural error attributed to a mandatory defense counsel appointed in June 2017 who neither briefed the appeal within the deadline nor responded to subsequent notifications from the youth chamber and the Public Prosecutor General. Relying on Article 6(3)(c) of the European Convention on Human Rights and the European Court of Human Rights' jurisprudence regarding "manifest deficiencies" in defense, the court determined that the authorities were required to take positive measures to remedy the ineffective assistance, mandating the swift appointment of a new lawyer to file the appellate brief.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 300 StPO, § 346 Abs. 2 StPO; Manifest deficiency of mandatory defense in failure to file appellate brief necessitating appointment of new counsel: Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, gemäß § 300 StPO analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2017 auszulegende Gesuch des Angeklagten vom 21. September 2017 sowie gegebenenfalls über den form- und fristgerecht angebrachten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück.
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KI-generiertVolltext
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Pflichtverteidiger: Vorliegen eines "offenkundigen Mangels" der Verteidigung und Erforderlichkeit der Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers mit anschließender Entscheidung über eine Wiedereinsetzung
[TENOR]
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Dortmund zurückgegeben.
[GRUENDE]
Der Senat stellt die Entscheidung über das fristgerecht eingegangene, gemäß § 300 StPO analog als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 2017 auszulegende Gesuch des Angeklagten vom 21. September 2017 sowie gegebenenfalls über den form- und fristgerecht angebrachten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zurück.
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 – Az.: 38830/97 – liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der am 8. Juni 2017 in laufender Revisionsbegründungsfrist neu beigeordnete Verteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch auf spätere Anschreiben des Vorsitzenden der Jugendkammer sowie des Generalbundesanwalts nicht reagiert. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben.
Der Senat weist darauf hin, dass der neu beizuordnende Pflichtverteidiger ab seiner Bestellung form- und fristgerecht die Revision zu begründen haben wird. Das wird den Senat in die Lage versetzen, über das anhängige Wiedereinsetzungsgesuch und gegebenenfalls auch über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu befinden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Paul