Criminal revision: inadmissibility of procedural appeal on incomplete data-provenance disclosure and evidentiary assessment of foreign-acquired SkyECC chat data
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the Lower Regional Court Cologne's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned a criminal conviction challenged via procedural and substantive appeals, specifically raising issues regarding the admissibility of chat data retrieved by foreign authorities through a specific communication platform and the sufficiency of evidence for two specific counts of indictment. The court found the procedural appeal inadmissible because the appellant's representation of the data acquisition pathway was incomplete and misleading, omitting relevant supplementary materials, while the substantive appeal failed to demonstrate a through-going legal error to the defendant's detriment, as the lower court's factual findings were supported by legally correct and reasonable evidentiary assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiertCriminal revision: inadmissibility of procedural appeal on incomplete data-provenance disclosure and evidentiary assessment of foreign-acquired SkyECC chat data: Die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungsverbot hinsichtlich der über „SkyECC“ geführten Chats geltend macht, erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag, der „Transaktionsweg“ der von den französischen Behörden übermittelten Daten sei im „Sonderheft 9“ zusammengefasst worden und stelle sich insgesamt wie aus den in die Revisionsbegründung eingefügten Kopien dar, unvollständig und damit irreführend ist. In „Sonderheft 9“ und einem weiteren, von der Revision unerwähnt gelassenen Sonderheft finden sich eine Vielzahl zusätzlicher Unterlagen zur Erlangung der verfahrensgegenständlichen SkyECC-Daten.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision ein Verwertungsverbot hinsichtlich der über „SkyECC“ geführten Chats geltend macht, erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag, der „Transaktionsweg“ der von den französischen Behörden übermittelten Daten sei im „Sonderheft 9“ zusammengefasst worden und stelle sich insgesamt wie aus den in die Revisionsbegründung eingefügten Kopien dar, unvollständig und damit irreführend ist. In „Sonderheft 9“ und einem weiteren, von der Revision unerwähnt gelassenen Sonderheft finden sich eine Vielzahl zusätzlicher Unterlagen zur Erlangung der verfahrensgegenständlichen SkyECC-Daten.
2. Soweit die Revision mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II und III der Urteilsgründe („Fälle 1 und 2 der Anklage II“) angreift, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Die hierzu getroffenen Feststellungen werden von einer auf naheliegenden, jedenfalls möglichen Schlüssen beruhenden und auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen.
Menges
Appl
Meyberg
Grube
Schmidt