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XII ZR 81/16 ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZR81.16.0 KI-generiert

Calculation of fee dispute value for declaratory rental agreement validity under GKG vs. ZPO jurisdiction rules

Geschäftsnummer XII ZR 81/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the defendant's counsel's objection to the fee dispute value assessment, thereby upholding the previously set value of EUR 50,000. The dispute concerned the calculation of the fee dispute value (Gebührenstreitwert) for an application seeking the declaratory validity of a rental agreement that had not been terminated by notice. The court held that § 8 ZPO, which the appellate court had erroneously applied, governs only jurisdiction and the value of the complaint, whereas the fee dispute value is determined under § 41 Abs. 1 GKG, specifically fixing the value at the annual rent of EUR 6,000, to which EUR 44,000 for further claims was added to reach the total.

Legislator-Regeste

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§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 8 ZPO, § 41 Abs. 1 GKG; Calculation of fee dispute value for declaratory rental agreement validity under GKG vs. ZPO jurisdiction rules: Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2017 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 2), aber unbegründet.

Schlagwörter

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Streitwert Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Feststellungsentscheid Mietzinsfestlegung Revisionsgesuch Wertschöpfung

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Volltext

Bemessung des Gebührenstreitwerts: Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrages

[TENOR]

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die aus eigenem Recht eingelegte Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Sie ist zwar in entsprechender Anwendung von §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft sowie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2017 - XI ZR 366/15 - juris Rn. 2), aber unbegründet.

Für den von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, ist nicht der vom Oberlandesgericht offensichtlich herangezogene § 8 ZPO maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig. Der hier in Rede stehende Gebührenstreitwert richtet sich dagegen nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt von 6.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2006 - XII ZR 134/03 - NJW-RR 2006, 1004). Im Übrigen folgt der Senat der Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts, so dass für die weiteren Anträge 44.000 € hinzuzurechnen sind, woraus sich der festgesetzte Streitwert von 50.000 € ergibt.

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling