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4 StR 16/24 ECLI:DE:BGH:2024:120324B4STR16.24.0 KI-generiert

Death of defendant in criminal revision: procedural impediment under § 206a StPO and waiver of counsel costs

Geschäftsnummer 4 StR 16/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Procedure dismissed the proceedings regarding the deceased defendant, with costs borne by the public treasury and an exception made to waive the imputation of necessary expenses for the defendant's counsel. The dispute concerned an appeal against a lower court conviction for aiding and abetting drug trafficking in significant quantities, which was rendered moot because the defendant died during the pendency of the revision proceedings. Citing § 206a Abs. 1 StPO, the court held that the death of the defendant constitutes a procedural impediment that renders the appealed judgment void without the need for formal rescission; under § 467 StPO, costs fall to the state, but the court refused to assign the defendant's necessary expenses to the public treasury under § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, reasoning that the underlying guilty verdict would have withstood legal review despite the procedural termination.

Legislator-Regeste

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§ 206a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; Death of defendant in criminal revision: procedural impediment under § 206a StPO and waiver of counsel costs: Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Verfahrenskosten Verfahrensabschreibung Erblasser Gehilfenschaft Betäubungsmittelstrafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten A. betrifft.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser verstorben.

1. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 Rn. 3; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 StR 13/20 Rn. 2 mwN).

2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des – einschlägig vorbestraften – Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, denn dieser wird nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt, weil mit seinem Tode ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Der ergangene Schuldspruch, dessen hypothetischer Bestand für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 17/23 Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 – 4 StR 500/20 Rn. 5 mwN), hätte der rechtlichen Nachprüfung standgehalten.

Bartel

Maatsch

Scheuß

Momsen-Pflanz

Marks