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4 StR 362/23 ECLI:DE:BGH:2024:280224B4STR362.23.0 KI-generiert

Drug trafficking: Reversal of detention order for failure to meet amended § 64 StGB substance use disorder requirements

Geschäftsnummer 4 StR 362/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) upheld the conviction and sentence for drug trafficking but partially reversed the lower court's decision, specifically quashing the order for placement in a detoxification institution, and remanded the case on that specific issue for new proceedings; the defendant partially prevailed regarding the disposition measure, while the conviction for trafficking and possession of drugs in significant quantities remains in force. The dispute centered on whether the defendant’s conduct met the heightened legal requirements for a "habit" (Hang) under the amended German Criminal Code (§ 64 StGB, effective October 1, 2023), which the lower court had applied using the pre-amendment, more lenient standards that did not require a severe impairment of social performance or life structure. The decisive legal basis was the strict application of the new § 64 StGB nF, which now mandates the existence of a substance use disorder causing durable, severe impairment of health or functionality, a predominant causal link between the offense and the habit, and a reasonable expectation of therapeutic success, none of which were adequately established by the trial court's findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO, § 64 Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Drug trafficking: Reversal of detention order for failure to meet amended § 64 StGB substance use disorder requirements: Da gleichwohl nicht gänzlich auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nF belegen könnten, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es zudem über einen etwaigen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 8; Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel Strafurteil Kausalzusammenhang Untersuchungshaft schwere Gesundheitsschädigung Substanzabhängigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 22. Juni 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Während die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand haben.

a) Der Senat hat der revisionsrechtlichen Überprüfung § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zugrunde zu legen, die am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Da keine entsprechende Übergangsvorschrift ergangen ist, ergibt sich dies aus § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO. Nach § 64 Satz 1 StGB nF erfordert die Annahme eines Hangs das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anlasstaten müssen ferner „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen. Zudem ergeht die Anordnung nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein Therapieerfolg zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen nur BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 4 mwN).

b) Das Vorliegen dieser – gegenüber der bisherigen Gesetzesfassung strengeren – Voraussetzungen kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Das Landgericht hat vielmehr zur Lebensführung des Angeklagten festgestellt, dass dieser seit mehreren Jahren einer selbständigen Berufstätigkeit nachgeht und hierdurch den Lebensunterhalt seiner dreiköpfigen Familie im Wesentlichen bestreitet. Es hat ausdrücklich angenommen, dass die nicht eingeschränkte soziale Leistungsfähigkeit des Angeklagten einem Hang im Sinne des § 64 StGB nicht entgegenstehe, was wie dargelegt nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr zutrifft. Den symptomatischen Zusammenhang – der hinsichtlich des dem Eigenkonsum dienenden Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge allerdings naheliegt – hat das Landgericht allein mit der dem Maßstab des § 64 StGB nF nicht mehr genügenden Erwägung begründet, dass der Angeklagte die Tat (des Handeltreibens) „unter anderem“ begangen habe, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Schließlich genügen die Ausführungen des Landgerichts zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht den neuen, „moderat angehobenen“ Anforderungen an die Prognose und belegen das nunmehr erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 499/23 Rn. 3; Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 7; jew. mwN).

2. Da gleichwohl nicht gänzlich auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nF belegen könnten, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es zudem über einen etwaigen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 8; Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN).

Quentin

Bartel

RiBGH Rommel ist ausdem Richterdienstausgeschieden und daher aneiner Unterschriftsleistunggehindert.

Quentin

Maatsch

Marks