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5 StR 410/18 ECLI:DE:BGH:2018:291118B5STR410.18.0 KI-generiert

Admissibility of revisions filed by substitute attorneys under § 53 BRAO and classification of investor prepayments in fraud loss calculations

Geschäftsnummer 5 StR 410/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the revisions of two defendants as unfounded, upholding the conviction and sentencing imposed by the Landgericht Saarbrücken and ordering each appellant to bear the costs of their respective appeals. The dispute centered on financial fraud involving alleged prepayments made to investors, where the defendants challenged the trial court’s calculation of the victims' financial loss, arguing that funds were not retained by the defendants but rather paid out to third parties or held in trust. The court held that the prepayments flowed directly and in full to the defendants' company and thus constituted part of the misappropriated assets, rejecting the claim that such payments should be excluded from the damage calculation; the court also confirmed the admissibility of one revision filed by a substitute attorney under § 53 Abs. 2 Sentence 1 BRAO, equating an appointed substitute with a general representative for procedural purposes.

Legislator-Regeste

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Admissibility of revisions filed by substitute attorneys under § 53 BRAO and classification of investor prepayments in fraud loss calculations: Die Revision des Angeklagten T. ist zulässig erhoben. Nach Vorlage von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass Rechtsanwalt Kn. die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E. unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248; LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).

Schlagwörter

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Betrug Parteientschädigung des Rechtsanwalts Drittansprache finanzieller Verlust prozessuale Revision unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten
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Volltext

(Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter des Pflichtverteidigers)

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2018 bemerkt der Senat:

1. Die Revision des Angeklagten T. ist zulässig erhoben. Nach Vorlage von entsprechenden eidesstattlichen Versicherungen ist erwiesen, dass Rechtsanwalt Kn. die Revisionsbegründungsschrift als nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO bestellter Vertreter für den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E. unterzeichnet hat. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem amtlich bestellten Verteidiger (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) der allgemeine Vertreter gleichgestellt ist, den der Verteidiger bei Abwesenheit von nicht mehr als einem Monat gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91, NStZ 1992, 248; LR-StPO/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 142 Rn. 37, jeweils mwN).

2. Die formellen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Angeklagten K. und T. betreffend die durch die a. AG nach einem Teil der Vertragsabschlüsse geleisteten Vorabzahlungen vermögen nicht durchzudringen. Gegen die durch das Landgericht vorgenommene Berechnung des Vermögensschadens ist aus den im Urteil sowie durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Die Vorabauszahlungen an die Anleger erfolgten nicht etwa unmittelbar durch die Versicherungen bzw. anderen Unternehmen oder nach treuhänderischer Verwahrung der Gelder durch die zwischengeschalteten Rechtsanwälte. Vielmehr flossen die jeweiligen Anlagegelder – wie alle anderen Anlagegelder auch – in voller Höhe an die a. AG. Damit sind sie wie diese zu bewerten.

Mutzbauer

Sander

Schneider

König

Köhler