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5 StR 628/23 ECLI:DE:BGH:2024:120324B5STR628.23.0 KI-generiert

Admissibility of false alibi and blame-shifting as circumstantial evidence of perpetrator knowledge in murder conviction

Geschäftsnummer 5 StR 628/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal, upholding the Landgericht Berlin's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings. The case involved a challenge to the evidentiary assessment in a criminal trial, specifically whether certain false statements made by the defendant could be validly used as circumstantial evidence of guilt. The court held that the defendant's initial false alibi, given before the crime was discovered, plausibly indicated prior knowledge of the offense, justifying its use against him. Regarding a subsequent false attempt to shift blame to a witness via police interrogation, the panel noted that while a mere lie is not inherently probative of guilt, the lower court's failure to explicitly detail how this statement revealed perpetrator knowledge did not constitute a reversible error under § 337 Abs. 1 StPO because the overall body of evidence was sufficient to establish guilt without this specific inference.

Legislator-Regeste

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§ 337 Abs. 1 StPO; Admissibility of false alibi and blame-shifting as circumstantial evidence of perpetrator knowledge in murder conviction: Soweit die Revision rügt, in der Beweiswürdigung sei zu Unrecht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet worden, er habe unmittelbar nach Tatbegehung versucht, sich durch Falschangaben gegenüber einem Imbissbesitzer ein Alibi zu verschaffen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Tat nach seiner Kenntnis noch nicht entdeckt. Die durch Videoaufnahmen falsifizierte Behauptung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen, er habe sich zwar mit dem Getöteten verabredet, dieser sei aber nicht erschienen, ließ sich damit plausibel als Vorwegverteidigung mit Täterwissen erklären.

Schlagwörter

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Indiz Alibi Mord Unschuldsvermutung Versuch im Strafrecht falsche Anschuldigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 318/22
Duty to ex officio interrogation of prior-instance judges regarding defendant's contradictory statements to establish indicial evidence of active mistreatment
1 StR 503/15
Rape conviction invalidated due to failure to holistically evaluate witness credibility and contradicting forensic evidence in a he-said-she-said case
1 StR 364/03
Januar 2004 – 1 StR 364/03 Rn.
5 StR 469/97
Januar 1998 – 5 StR 469/97, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30 mwN; vom 5.
2 StR 137/95
Juli 1995 – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 154 f.).
BGHSt 41, 153
Juli 1995 – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 154 f.).
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Volltext

Bewertung von Indizien im Rahmen der Beweiswürdigung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt, in der Beweiswürdigung sei zu Unrecht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet worden, er habe unmittelbar nach Tatbegehung versucht, sich durch Falschangaben gegenüber einem Imbissbesitzer ein Alibi zu verschaffen, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Tat nach seiner Kenntnis noch nicht entdeckt. Die durch Videoaufnahmen falsifizierte Behauptung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen, er habe sich zwar mit dem Getöteten verabredet, dieser sei aber nicht erschienen, ließ sich damit plausibel als Vorwegverteidigung mit Täterwissen erklären.

Etwas später hat die Strafkammer ausgeführt: „Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte versucht hat, den Tatverdacht auf den Zeugen K. zu lenken, indem er der Mordkommission gegenüber bekundet hat, dieser sei während seines Telefonats mit dem Geschädigten um 18.30 Uhr in dessen Auto gewesen, was durch die Standortdaten des Handys des Zeugen, die seinen Aufenthalt in H. belegen, widerlegt wurde.“ Der Bezugspunkt und Sinn der Gleichstellung erschließt sich aus dem unmittelbaren Satzzusammenhang nicht ohne weiteres. Soweit damit gemeint sein sollte, die widerlegte Falschangabe des Angeklagten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung stelle ohne weiteres ein Schuldindiz dar, wäre dies zwar fehlerhaft, denn auch derjenige, der unschuldig mit einem schweren Tatvorwurf konfrontiert wird, kann Zuflucht zur Lüge nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2023 – 4 StR 318/22 Rn. 17; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 1 StR 503/15 Rn. 8; Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 364/03 Rn. 17; vom 21. Januar 1998 – 5 StR 469/97, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 30 mwN; vom 5. Juli 1995 – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 154 f.). Dass der Angeklagte damit Täterwissen offenbart hätte, was eine Berücksichtigung zu seinen Lasten in der Beweiswürdigung legitimieren würde, hat die Strafkammer nicht dargelegt. Der Senat schließt aber aus, dass die sorgfältige Beweiswürdigung des Landgerichts auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), denn es hätte sich angesichts der Vielzahl von aussagekräftigen Beweisanzeichen auch ohne diese Erwägung von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen