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V ZR 67/17 ECLI:DE:BGH:2017:270717BVZR67.17.0 KI-generiert

Scope of process power of attorney to appoint counsel in higher courts under § 81 ZPO

Geschäftsnummer V ZR 67/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's objection to the cost allocation order imposed by the court's previous ruling of June 14, 2017, upholding the decision that placed the costs of the appeal proceedings on the plaintiff. The dispute arose after the plaintiff withdrew his application for leave to appeal against a judgment of the Cologne Higher Regional Court, prompting the Federal Court of Justice to impose costs; the plaintiff subsequently contested this by claiming that the signature on the power of attorney presented to the court was forged and that no valid process power of attorney existed. The court ruled that the objection failed because, under § 81 second sentence of the Code of Civil Procedure (ZPO), a process power of attorney granted to a lawyer in lower instances inherently authorizes that lawyer to retain a new process attorney for the higher courts, thereby validating the appointment of counsel who lodged the non-admission complaint on the plaintiff's behalf.

Legislator-Regeste

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Scope of process power of attorney to appoint counsel in higher courts under § 81 ZPO: Das Schreiben des Klägers ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. Juni 2017 auszulegen. Sie hat keinen Erfolg. Nach § 81 Halbsatz 2 ZPO ermächtigt die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356). Die seitens des Klägers seinem vorinstanzlichen Rechtsanwalt J. V. erteilte Prozessvollmacht berechtigte diesen daher, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Namen des Klägers zu beauftragen.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands gültige Vollmacht bevollmächtigter Vertreter Zivilprozessordnung Entscheidungsbefugnis E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 142/00
Januar 2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356).
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Volltext

Prozessvollmacht: Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen

[TENOR]

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 14. Juni 2017 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, nachdem dieser die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Dezember 2016 zurückgenommen hatte. Mit Schreiben vom 25. Juni 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine Erklärung für die an ihn gerichtete Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2017 habe. Er habe weder eine Vollmacht noch eine Prozessvollmacht unterschrieben. Sollte dem Bundesgerichtshof dennoch eine Unterschrift von ihm vorliegen, sei sie mit Sicherheit gefälscht.

II. Das Schreiben des Klägers ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung des Senats in dem Beschluss vom 14. Juni 2017 auszulegen. Sie hat keinen Erfolg. Nach § 81 Halbsatz 2 ZPO ermächtigt die einem Anwalt erteilte Prozessvollmacht zur Bestellung eines Prozessbevollmächtigten für die höheren Instanzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356). Die seitens des Klägers seinem vorinstanzlichen Rechtsanwalt J. V. erteilte Prozessvollmacht berechtigte diesen daher, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Namen des Klägers zu beauftragen.

Stresemann

Brückner

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Kazele

Hamdorf