Organized fraud: Exclusion of confiscation of criminal proceeds upon full restitution of victim's loss
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, vacating the Lower Regional Court of Mannheim's order for the confiscation of the value of criminal proceeds amounting to 48,300 EUR, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the five-year custodial sentence for habitual organized fraud and attempted habitual organized fraud in force. The dispute centered on the legality of the confiscation measure in a case where the defendant had challenged the material law, specifically arguing that the trial court failed to account for the full reparation of the victim's loss. The decisive legal basis was § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, which precludes the confiscation of the value of criminal proceeds when the victim's claims have been extinguished by full restitution, a fact that the trial court recognized for sentencing but erroneously failed to apply to the confiscation order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Organized fraud: Exclusion of confiscation of criminal proceeds upon full restitution of victim's loss: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.300 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, und die insoweit entstandenen weiteren Kosten trägt die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr entfällt. Die weiteren Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.300 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat zu entfallen, da das Landgericht festgestellt, indes – anders als bei der Strafzumessung – zu würdigen versäumt hat, dass der Angeklagte den durch die Taten verursachten Schaden vollständig wiedergutgemacht hat. Damit sind die Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Der Senat lässt die Einziehungsanordnung deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
Fischer
Wimmer
Leplow
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