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6 StR 504/23 ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR504.23.1 KI-generiert

Criminal appeal by auxiliary prosecutors challenging diminished capacity finding under § 21 StGB excluded as unauthorized legal consequence under § 400(1) StPO

Geschäftsnummer 6 StR 504/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the first complainant reinstatement in the form prior to the expiration of the appellate reasoning deadline and dismissed the appellate revisions filed by both complainants, ordering each to bear their own costs and the defendant's necessary expenses, thereby leaving the lower court judgment in force. The dispute concerned a criminal proceeding where the auxiliary prosecutors (complainants) appealed the verdict of the Göttingen Regional Court from March 4, 2023, specifically objecting to the trial court's finding that the defendant's capacity to be responsible was significantly diminished at the time of the offense. The decisive legal basis for the dismissal was Section 400(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which prohibits complainants from challenging a judgment with the objective of changing the legal consequences of the act; as Section 21 StGB constitutes a ground for reduced culpability and potential mitigation of the sentence, the complainants' attack against this finding was deemed an inadmissible target of appeal.

Legislator-Regeste

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§ 21 StGB, § 400 Abs. 1 StPO; Criminal appeal by auxiliary prosecutors challenging diminished capacity finding under § 21 StGB excluded as unauthorized legal consequence under § 400(1) StPO: Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind unzulässig. Ausweislich der Begründungen ihrer Rechtsmittel wenden sich beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Damit verfolgen sie ein unzulässiges Angriffsziel, weil § 21 StGB einen Schuldminderungsgrund mit einer möglichen Strafmilderung regelt. Ein Nebenkläger kann das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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verminderte Zurechnungsfähigkeit Strafprozessordnung Handlungsfähigkeit E-Justice Revision eines Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Der Nebenklägerin I. wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2023 gewährt.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen I. und H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Der Nebenklägerin I. war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten hat.

Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind unzulässig. Ausweislich der Begründungen ihrer Rechtsmittel wenden sich beide Beschwerdeführerinnen ausdrücklich gegen die Annahme des Schwurgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Tatzeitpunkt im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Damit verfolgen sie ein unzulässiges Angriffsziel, weil § 21 StGB einen Schuldminderungsgrund mit einer möglichen Strafmilderung regelt. Ein Nebenkläger kann das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO).

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau