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6 StR 504/23 ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR504.23.0 KI-generiert

Sentencing aggravation for impact on victim’s relatives without individualized findings of significance to specific kin.

Geschäftsnummer 6 StR 504/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded and rejected his objection to the cost allocation, leaving the Landgericht Göttingen's judgment of March 4, 2023, in full force and ordering the defendant to bear the costs of the appellate proceedings and the victims' necessary expenses. The dispute concerned the sentencing in a criminal case involving fatal violence, specifically challenging the court's aggravating consideration of the consequences for the victim's relatives and the associated cost assessment. While the appellate court acknowledged that the trial court's reasoning lacked sufficient individualized findings regarding the impact on two specific victims (relatives) compared to the victim's minor children, it held that this legal deficiency did not affect the validity of the final sentence, determining that the imposed punishment did not rely on the flawed findings when viewed within the totality of the sentencing circumstances.

Legislator-Regeste

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Sentencing aggravation for impact on victim’s relatives without individualized findings of significance to specific kin: Zwar begegnet die strafschärfende Berücksichtigung der Tatfolgen für die Angehörigen des Tatopfers teilweise rechtlichen Bedenken. Denn lediglich im Hinblick auf die zur Tatzeit noch kleinen Kinder der Getöteten lassen die Urteilsgründe eine einzelfallbezogene Differenzierung nach der Bedeutung des Vorhandenseins der getöteten Bezugsperson für die konkreten Angehörigen erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582); hinsichtlich der beiden Nebenklägerinnen, auf die das Schwurgericht ebenfalls abgestellt hat, fehlt es hingegen an entsprechenden Feststellungen. Der Senat schließt aber mit Blick auf das konkrete Tatbild und die Strafbemessung in ihrer Gesamtheit aus, dass die verhängte Strafe hierauf beruht.

Schlagwörter

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Strafzumessung erschwerender Tatumstand Kostenverlegung E-Justice Straftaten gegen die Familie minderjährige Kinder

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2023 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zwar begegnet die strafschärfende Berücksichtigung der Tatfolgen für die Angehörigen des Tatopfers teilweise rechtlichen Bedenken. Denn lediglich im Hinblick auf die zur Tatzeit noch kleinen Kinder der Getöteten lassen die Urteilsgründe eine einzelfallbezogene Differenzierung nach der Bedeutung des Vorhandenseins der getöteten Bezugsperson für die konkreten Angehörigen erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582); hinsichtlich der beiden Nebenklägerinnen, auf die das Schwurgericht ebenfalls abgestellt hat, fehlt es hingegen an entsprechenden Feststellungen. Der Senat schließt aber mit Blick auf das konkrete Tatbild und die Strafbemessung in ihrer Gesamtheit aus, dass die verhängte Strafe hierauf beruht.

Feilcke

Tiemann

Wenske

Fritsche

von Schmettau