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5 StR 510/23 ECLI:DE:BGH:2024:210324B5STR510.23.0 KI-generiert

Appointment of counsel for auxiliary plaintiff in criminal revision under § 397a Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 510/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Criminal Senate ordered the appointment of counsel for the auxiliary plaintiff, finding that the requirements for such appointment were met and thus denying the underlying request for legal aid. The dispute arose during a criminal revision proceeding where the auxiliary plaintiff, a victim of dangerous bodily harm, challenged a lower court conviction and sought legal representation to argue for an upgraded charge of attempted murder. The decisive legal basis involved the prioritization of the test for the appointment of a representative under § 397a Abs. 1 Nr. 2 and 3 StPO over the more burdensome legal aid application under § 397a Abs. 2 StPO, as the latter requires a means-tested assessment of financial need.

Legislator-Regeste

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§ 397a Abs. 2 StPO; Appointment of counsel for auxiliary plaintiff in criminal revision under § 397a Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO: Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO – die zuvörderst zu prüfen ist, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO eine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist – liegen vor.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Revision des Strafurteils gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege strafrechtliche Anklage Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Dem Nebenkläger A. wird Rechtsanwalt E. aus Hamburg als Beistand bestellt.

[GRUENDE]

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zulasten des Nebenklägers verurteilt worden. Dieser hat Revision eingelegt und begehrt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Er beantragt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise dessen Bestellung als Beistand.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO – die zuvörderst zu prüfen ist, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO eine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist – liegen vor.

Cirener