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I ZA 7/17 ECLI:DE:BGH:2017:131217BIZA7.17.0 KI-generiert

Admissibility of unrepresented hearing complaint against legal aid denial for unadmissible legal appeal

Geschäftsnummer I ZA 7/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the applicant's hearing complaint (Anhörungsrüge) against the First Senate's earlier refusal to grant legal aid, leaving the denial of legal assistance and the unadmissibility of the underlying appeal intact. The dispute concerned a request for legal aid and the appointment of an attorney for a legal appeal (Rechtsbeschwerde) that had been inadmissibly not admitted, with the applicant subsequently filing a hearing complaint directly without professional representation. The court held that the complaint was procedurally admissible because legal representation is not mandatory in legal aid proceedings initiated by the party themselves; however, it was substantively unfounded because the underlying legal appeal was unadmissibly not admitted and thus could not be the subject of a valid legal aid application, rendering both the original application and the subsequent hearing complaint without merit under § 574(1) sentence 1 no. 2 ZPO and rejecting the argument based on § 25 VSchDG.

Legislator-Regeste

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§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 321a ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Admissibility of unrepresented hearing complaint against legal aid denial for unadmissible legal appeal: Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 6).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Parteianhörung Anwaltszwang Zivilrechtsstreitigkeit Gesuch um Ernennung Klagebewilligung
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Volltext

Prozesskostenhilfeverfahren: Antrag auf Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts für eine Anhörungsrüge nach Ablehnung des Bewilligungsantrages; Gewährung für eine unanfechtbar nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 17. November 2017 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 6).

2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg auf § 25 VSchDG, der die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren vorsieht, in denen Entscheidungen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde angefochten werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine zulassungsbedürftige, aber unanfechtbar nicht zugelassene und deshalb gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO unzulässige Rechtsbeschwerde. Deshalb kann weder ihr Prozesskostenhilfeantrag noch ihre gegen die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge Erfolg haben.

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